Gurtpflicht

Während der Fahrt müssen die Fahrzeuginsassen grundsätzlich Sicherheitsgurte anlegen. Wer die Vorschrift nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend dem Verwarnungsgeldkatalog geahndet wird.

Die Regelung gilt nicht für
* Taxi- und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
* Lieferanten beim Haus-zuHaus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
* Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen,
* bestimmte Ausnahmefälle, etwa für Personen, denen das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die kleiner als 1,50m sind.

Medizinische Gründe für das Unterlassen des Gurtanlegens sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die ausdrücklich bestätigt, dass der Antragsteller von der Pflicht befreit werden muss. Das Attest muss keine Diagnose enthalten. Die Straßenverkehrsbehörden erteilen erforderliche Ausnahmegenehmigungen widerruflich und befristet, in der Regel für ein Jahr, soweit die ärztliche Bescheinigung keine geringere Dauer angibt. Leidet jemand dagegen an einer chronischen körperlichen Beeinträchtigung, kann er auch eine unbefristete Ausnahmegenehmigung erhalten.

§ § 21a, 46, 49 StVO; VwV zu §46 StVO

Siehe auch Mietwagen, Ordnungswidrigkeit, Straßenverkehrsordnung, Taxi


Gurtpflicht verletzt: Verwarnungsgeld
Wer während einer Fahrt nicht wie vorgeschrieben einen Sicherheitsgurt anlegt und von der Polizei ertappt wird, muss 60 EUR Verwarnungsgeld zahlen. Wer bei der Mitnahme von Kindern als Kraftfahrzeugführer oder als sonst Verantwortlicher nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung sorgt, hat ein Verwarnungsgeld von bis zu 75 EUR zu zahlen. Erfolgt überhaupt keine Sicherung wird ein Bußgeld fällig — bei mehreren Kindern bis zu 100 EUR. Dafür gibt es zudem einen Punkt.

Siehe auch Verwarnung




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