Fahrgastbeförderung

Fahrerlaubnis, Erteilung, Personenbeförderung.

Entgeltliche od. geschäftsmässige F. ist nach PersonenbeförderungsG genehmigungspflichtig. Der Führer eines Kraftomnibusses, einer Kraftdroschke, eines Mietwagens muss neben der allg. Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung besitzen (§ 15 d StVZO). Voraussetzung hierfür ist u. a. dass der Bewerber das 23. Lebensjahr, bei Beschränkung auf Kraftdroschke u. Mietwagen das 21. Lebensjahr vollendet hat. Das Nähere regeln die §§ 15d-15k StVZO. Die Erlaubnis zur F. wird auf 3 Jahre begrenzt erteilt. Die Einstellung von Kraftdroschken-
u. Mietwagenfahrer hat Unternehmer der VerwBeh. zu melden.

erfordert eine verkehrsrechtliche Erlaubnis. Bei Omnibussen ist die Erlaubnis in der Fahrerlaubnis Klasse D (Kfz mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen) oder D1 (Kfz mit 9-16 Fahrgastsitzplätzen) enthalten (§ 6 FeV). Diese setzt u. a. ein Mindestalter von 21 Jahren (§ 10 I 1 Nr. 2 FeV), Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B (§ 9 FeV), eine ärzliche Untersuchung der Eignung (§ 11 IX, § 12 VI FeV) und Ausbildung in Erster Hilfe (§ 19 II FeV) voraus. Sie gilt 5 Jahre (§ 23 I 2 Nr. 3 FeV) und wird nur nach erneuter ärztlicher Untersuchung jeweils um 5 Jahre verlängert (§ 11 IX, § 12 VI, § 24 FeV). Außerdem ist für gewerbliche Fahrten im Personenverkehr mit einem Kfz., für das eine Fahrerlaubnis Klasse D, DE, D1 oder D1E notwendig ist, die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-G v. 14. 8. 2006 (BGBl. I 1958) und der VO dazu v. 22. 8. 2006 (BGBl. I 2108) erforderlich. Ansonsten ist neben der Fahrerlaubnis für das Kfz eine Erlaubnis zur F. nach § 48 FeV notwendig für Führer von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen (ausgenommen solche bestimmter Dienste, z. B. der Feuerwehren) oder Pkw im Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG). Voraussetzungen, Geltung und Verlängerung sind im Wesentlichen wie bei der Fahrerlaubnis Klasse D oder D1 geregelt. Hierüber wird ein Führerschein zur F. ausgestellt. F. ohne Erlaubnis nach § 48 FeV ist nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar, sondern nur ordnungswidrig (§ 75 Nr. 12 FeV). Taxiführer müssen Ortskenntnis nachweisen.

Im Übrigen gelten für alle Fahrzeuge Sicherheitsvorschriften nach der StVO: Sicht und Gehör des Fz.-Führers und die Verkehrssicherheit des Fz. dürfen durch die Besetzung nicht beeinträchtigt sein (§ 23 I StVO). Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kfz. ist verboten, ebenso Mitnehmen von Personen auf Krafträdern ohne besondere Sitzgelegenheit oder in Wohnwagen hinter Kfz; Kinder bis zu 12 Jahren und 1,5 m Körpergröße dürfen im Pkw grundsätzlich nur auf Sitzen mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen mitgenommen werden (§ 21 StVO, Sicherheitsgurt).

Wegen der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen s. Personenbeförderung.




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