Gutachten

Hilfsmittel für das Gericht zur Beurteilung von Tatsachen, zu der ihm selbst die erforderliche Sachkunde fehlt. G. werden von Sachverständigen (Wissenschaftlern, Ärzten, Ingenieuren usw.) erstellt. Sachverständige sind Gehilfen des Gerichts. Die für die Entscheidung aus dem G. zu ziehenden Schlußfolgerungen bleiben dem Gericht vorbehalten.

ist die Beurteilung einer Angelegenheit durch einen Fachmann. Im Verfahrensrecht wird ein G. eines Mitglieds eines Gerichts vielfach als Entscheidungsvorschlag verwandt. Deshalb besteht die juristische Ausbildung vor allem in der Erstellung von G. zu (vereinfachten) Rechtsfällen. Diese G. sind nach der Gutachtenmethode zu verfassen, die mit den Voraussetzungen beginnt und auf ein Ergebnis hinführt. Sie ist gekennzeichnet durch die Wörter also, folglich und steht im Gegensatz zur Urteilsmethode, die ein vorangestelltes Ergebnis nachträglich begründet {denn, weil). In einer Ausbildungsarbeit ist meist dann, wenn die Zulässigkeit einer Klage im G. verneint wird, die Begründetheit der Klage in einem Hilfsgutachten zu prüfen. Daneben dienen im Verfahrensrecht die G. von Sachverständigen den Gerichten als Entscheidungshilfen bei der Beurteilung von Tatsachen (z.B. Fahruntauglichkeit, Vaterschaft), vermitteln also nur fehlende Sachkunde. Die Würdigung des Gutachtens steht allein dem Gericht zu (vgl. § 286 ZPO). Lit.: Sattelmacher, P./Sirp, W./Schuschke, W., Bericht, Gutachten und Urteil, 33. A. 2003; Zimmermann, W., Gutachten und Urteil, 18. A. 2003; Schnapp, F., Wann und warum fertigt man ein Hilfsgutachten?, JuS 1998, 420; Medizinisches Gutachten im Prozess, hg. v. Ehlers, A., 3. A. 2005; Rabe von Kühlewein, M., Das sog. B- Gutachten in der staatsanwaltschaftlichen Assessorklausur, JuS 2002, 271

der in gerichtlichen Verfahren auftretenden Sachverständigen sind Hilfsmittel für das Gericht zur Beurteilung von Tatsachen oder Tatsachenkomplexen, insbes. auf Grund von Erfahrungssätzen; sie vermitteln dem Richter die ihm fehlende Sachkunde. Ein G. basiert auf einem bereits festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt oder auf einer oder mehreren als möglich unterstellten Tatsachengrundlagen; im Sachbericht kann es „Befundtatsachen“ verwerten. Die Würdigung des G. und die aus ihm für die Sachentscheidung zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben dagegen dem Gericht vorbehalten (§§ 286 ZPO, 261 StPO). - Der Begriff G. wird auch für Ausarbeitungen verwendet, die gerichtliche Entscheidungen vorbereiten; solche G. enthalten einen Sachbericht (Tatsachendarstellung), die rechtliche Würdigung und einen Entscheidungsvorschlag.




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