Notwehr

Als Notwehr bezeichnet man die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Sie stellt einen Rechtfertigungsgrund dar; das bedeutet: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nach § 32 StGB
nicht rechtswidrig.

Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für die Existenz einer Notwehrlage gegeben sein:
* Es muss ein Angriff vorliegen, also ein menschliches Verhalten, das sich gegen ein geschütztes Rechtsgut wie Leib und Leben oder Eigentum richtet. Bloße Zudringlichkeiten oder Belästigungen wie etwa leichtes Anrempeln eines Fußgängers stellen keinen Angriff dar.
* Der Angriff muss gegenwärtig sein — darunter versteht man in diesem Zusammenhang den Zeitraum, während dessen der Angriff anhält oder aber unmittelbar bevorstehen. Ist der Angriff bereits abgeschlossen, hat also z. B. der Täter dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dann sofort die Flucht ergriffen, so ist es für Notwehr zu spät. Das bedeutet, dass ein Racheakt nicht mehr als Notwehr gilt.
* Der Angriff muss rechtswidrig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Angreifer zu seinem Handeln nicht befugt ist. Eine solche Befugnis läge z.B. bei rechtmäßigen Diensthandlungen von Polizeibeamten oder im Fall einer vorläufigen Festnahme vor.
* Die Verteidigungshandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff stehen. Gibt es mehrere Mittel zur Abwehr des Angriffs, so hat der Angegriffene grundsätzlich das mildere Mittel zu wählen. Gegenüber unbewaffneten Angreifern muss der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zuvor angedroht werden — allerdings nur dann, wenn dies in der konkreten Situation noch möglich ist. Trotz Warnung darf man aber beispielsweise nicht mit einem Gewehr auf einen Obstdieb schießen, da die in dem Fall drohenden Verletzungen in keinem Verhältnis zu dem bedrohten Rechtsgut stehen.
* Eine Flucht ist dem Angegriffenen grundsätzlich nicht zuzumuten. Dies gilt jedoch nicht bei einem Angriff von Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen. Hier kann es geboten sein, auf Abwehr zu verzichten oder auch eine Auseinandersetzung zu umgehen, nach dem Motto: Der Klügere gibt nach.
* Auf Notwehr darf sich nicht berufen, wer zuvor die Notwehrlage bewusst provoziert hat, um sodann selbst angreifen zu können. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn jemand einen anderen nachhaltig beleidigt, um ihn zum Angriff zu reizen, und diesen dann "in Notwehr" zusammenschlägt. Ist die Situation derartig zugespitzt, so muss der Provokateur dem Angriff ausweichen.
* Grundsätzlich handelt derjenige rechtswidrig, der die Grenzen der Notwehr überschreitet, also etwa einen Einbrecher erschießt, obwohl er ihn auch mit einem Schuss in die Luft hätte zur Flucht veranlassen können. Ist ein derartiger so genannter Notwehrexzess aber auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken zurückzuführen, so wird der Täter nach §33 StGB nicht bestraft.
* Hält ein Täter irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehr für gegeben — wenn etwa ein Polizist mit scharfer Munition auf jemanden schießt, der zuvor zum Spaß mit Platzpatronen auf ihn geschossen hat —, so spricht man von Putativnotwehr. In einem derartigen Fall ist eine Bestrafung wegen Vorsatzes grundsätzlich ausgeschlossen, eventuell kommt aber eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit in Betracht.

Der Begriff der Notwehr ist nahezu jedem Menschen geläufig. Man sagt z.B., jemand habe einen anderen »in Notwehr« schwer verletzt oder getötet. Er wird deshalb wegen seiner Tat
wenn tatsächlich eine Notwehrlage gegeben war - nicht bestraft. Es ist jedoch weder im strafrechtlichen noch im zivilrechtlichen Sinne immer einfach, die Feststellung hinsichtlich einer tatsächlichen Notwehrlage zu treffen. Für eine Notwehrlage muss ein Angriff vorliegen. Darunter versteht man die von einem Menschen ausgehende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Das Unterlassen einer Handlung stellt im Rechtssinne grundsätzlich keinen Angriff dar. Zieht z. B. ein wirksam gekündigter Mieter aus der Wohnung nicht aus, kann der Vermieter ihn nicht eigenhändig hinauswerfen, weil das Nichtausziehen keine Angriffshandlung darstellt. Ein Angriff auf Leben, Gesundheit, Eigentum, unter Umständen auch Ehre, oder sogar das Recht am eigenen Bild, muss entweder unmittelbar bevorstehen oder gerade stattfinden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass z.B. der Griff zur Waffe oder das Losgehen auf den Gegner für eine Angriffshaltung ausreichen. Der Polizeibeamte muss sich nicht erst an- oder erschiessen lassen. Man kann sich schon rechtzeitig gegen den rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzen. Andererseits trifft jedoch auch den Angegriffenen eine besondere Verpflichtung. Er kann nicht jedes Mittel einsetzen, sondern muss sich schon auch überlegen, welche Mittel er zur Abwehr des Angriffs einsetzt. Sie müssen im gebotenen Verhältnis zum Angriff stehen, das Losballern mit einer Schusswaffe ist nur in wirklichen Extremfällen erlaubt. Da es sich hier grundsätzlich um Ermessensentscheidungen handelt, stellen letztendlich die zuständigen Richter fest, ob eine Notwehrlage tatsächlich vorhanden war und ob sich der Angegriffene auch mit angemessenen Mitteln verteidigt hat.
Geht von einer Sache und damit auch von einem Tier, eine besondere Gefahr aus, so kann man sich ebenfalls angemessen zur Wehr setzen, man spricht dann aber nicht von Notwehr, sondern von Notstand.

Wird jemand von einem anderen rechtswidrig angegriffen, so kann er sich dagegen zur Wehr setzen. Dies bezeichnet man als Notwehr. Richtet er dabei einen Schaden an, so braucht er diesen nicht zu ersetzen (§227 BGB). Begeht er dabei eine Handlung, die an sich strafbar wäre (zum Beispiel eine Körperverletzung beim Angreifer), so wird er deswegen nicht bestraft (§32 StGB). Dies gilt aber immer nur für die «notwendige Verteidigung»; jede Überschreitung der gebotenen Notwehr macht wieder schadensersatzpflichtig, ist aber noch nicht strafbar, wenn sie «aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken» geschieht (§33 StGB). Leistet man einem anderen Hilfe gegen einen rechtswidrigen Angriff, bezeichnet man dies als Nothilfe. Auch sie ist gerechtfertigt und straffrei. Novellierung Änderung eines bereits bestehenden Gesetzes. Ist die Novellierung sehr umfangreich, wird das geänderte Gesetz meist ganz neu gefaßt und bekanntgemacht (Gesetz vom... in der Fassung des Gesetzes vom...).

ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden; in N. begangene Handlung ist rechtmässig (Rechtswidrigkeit) und daher nicht strafbar (§ 53 StGB; § 227 BGB). Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung des rechtlich geschützten Interesses eines anderen. Gegenwärtig ist der Angriff vom Augenblick des unmittelbar bevorstehenden bis zum endgültigen Verlust des Rechtsgutes (mit Beute flüchtender Dieb kann somit noch verfolgt werden). N. ist gegen jeden rechtswidrigen Angriff gegen Leib u. Leben, Ehre od. Eigentum erlaubt; schuldhaftes Handeln des Angreifers ist nicht notwendig. Erforderlich u. geboten ist nur diejenige Verteidigungshandlung, die eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Zur Abwehr muss das am wenigsten schädliche od. gefährliche Mittel ergriffen werden; aus diesem Grund ist die Gefährdung eines Menschen zur Erhaltung eines geringwertigen Rechtsgutes Missbrauch u. nicht gerechtfertigt (z. B. darf auf einen Dieb, der einige Äpfel gestohlen hat, nicht geschossen werden). Ehrenrührige Flucht des Angegriffenen ist zwar i. d. R. unzumutbar, jedoch können in Einzelfällen sozialethische Erwägungen davon Ausnahmen begründen, wenn dem Angriff ohne unzumutbare Preisgabe eigener Interessen verteidigungslos, ohne dass weitere Gefahr zu befürchten ist, ausgewichen werden kann (z. B. bei Angriffen von Geisteskranken od. Kindern). Missbrauch des Notwehrrechts u. damit keine gerechtfertigte Verteidigungshandlung liegt vor, wenn der Angriff vom Angegriffenen selbst provoziert wurde. Vgl. auch Notwehrexzess, Putativnotwehr, Selbsthilfe.

Recht auf Leben

(§§ 227 BGB, 32 StGB, 15 OWiG). Wer eine durch N. gebotene Tat begeht, handelt nicht rechtswidrig. N. ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes im einzelnen: a) Es muss sich um einen Angriff gegen ein beliebiges Rechtsgut handeln, gleichgültig ob er sich gegen den Verteidiger oder einen Dritten (sog. Nothilfe) richtet, b) Der Angriff muss rechtswidrig, braucht jedoch nicht schuldhaft zu sein, c) Der Angriff rechtfertigt die Gegenmassnahme nur, wenn er gegenwärtig ist, also unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (keine N. gegen beendete oder künftige Angriffe), d) Die Verteidigungshandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Art und Mass der Verteidigung müssen also in angemessenem Verhältnis zu Art und Intensität des Angriffs stehen. Dabei ist es dem Angegriffenen im allgemeinen nicht zuzumuten, sich der Bedrohung durch Flucht zu entziehen; anders aber z. B. gegenüber Kindern oder Betrunkenen oder bei einer von dem Angegriffenen schuldhaft herbeigeführten Notwehrsituation. Provoziert der Täter den Angreifer in der Absicht, sich ein Alibi für eine Rechtsverletzung zu verschaffen, kann er sich nicht auf N. berufen. Eine Güterabwägung zwischen dem zu verteidigenden Rechtsgut des Angegriffenen und dem zu opfernden Rechtsgut des Angreifers ist grundsätzlich nicht geboten; doch ist das Notwehrrecht bei extremem Missverhältnis zwischen beiden Rechtsgütern (z.B. Gefährdung von Menschenleben zur Erhaltung unbedeutender Sachwerte) zu versagen.
Wer die Grenzen der N. überschreitet (z. B. den Angreifer tötet, wo er ihn mit einem Faustschlag hätte ausser Gefahr setzen können), handelt rechtswidrig. Beruht dieser Notwehrexzess aber auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken, bleibt er nach § 33 StGB straflos; dementsprechend entfallen im Privatrecht, z.B: bei unerlaubter Handlung, Verschulden u. damit Schadensersatzpflicht. Wenn der Täter irrtümlich die Voraussetzungen der N. als gegeben erachtet (z. B. er schlägt Freund nieder, den er für einen bewaffneten nächtlichen Einbrecher hält), liegt sog. Putativnotwehr vor. Die in Putativnotwehr begangene Handlung ist rechtswidrig; doch entfällt die Verantwortlichkeit des Täters, sofern der Irrtum unverschuldet war.

(§§ 227 BGB, 32 II StGB) ist die Verteidigung, die erforderlich ist (objektive Erforderlichkeit), um (subjektiver Verteidigungswille) einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Erforderlich sind ein Angriff auf ein Rechtsgut beliebiger Art, seine Gegenwärtigkeit, seine Rechtswidrigkeit, der Verteidigungswille, die Verteidigungshandlung und die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Zur sofortigen und endgültigen Abwehr darf der Angegriffene auch lebensgefährliche Mittel einsetzen und braucht sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einzulassen. Die durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht rechtswidrig (Rechtfertigungsgrund). Keine N. ist die Putativnotwehr, keine N. mehr ist die Notwehrüberschreitung. Lit.: Kühl, K, Notwehr und Nothilfe, JuS 1993, 177; Wittemann, F., Grundlinien und Grenzen der Notwehr, 1997; Lührmann, O., Tötungsrecht zur Eigentums Verteidigung?, 1999; Stiller, T., Grenzen des Notwehrrechts, 1999; Kroß, A., Notwehr gegen Schweigegelderpressung, 2004

Strafrecht: Rechtfertigungsgrund im Strafrecht (§ 32 StGB), Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 15 OWiG) und im Bürgerlichen Recht (§ 227 BGB). Die Voraussetzungen sind identisch:
1) Als Notwehrlage ist Voraussetzung ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Angriff ist eine von menschlichem Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Interessen des Notwehrübenden oder Dritter (Nothilfe). Gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Dritten darf Nothilfe jedoch nicht geübt werden (aufgedrängte Nothilfe). Für Fälle der Nothilfe ist ferner zu beachten, dass allgemeine Interessen, wie die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Straßenverkehrs, nach h. M. nicht nothilfefähig sind, da es primär Aufgabe der staatlichen Organe ist, diese zu schützen. Staatliche Individualrechtsgüter sind dagegen in gleicher Weise nothilfefähig wie private Interessen Dritter. Zur Verteidigung staatlicher Interessen im Übrigen Staatsnothilfe. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht oder noch andauert. Auf Fälle latenter Gefahr, in denen die Rechtsgutverletzung erst künftig bevorsteht (notwehrähnliche Lage), wird z.T. § 32
StGB analog angewendet (Präventivnotwehr). Nach h. M. sind hierauf ausschließlich die Notstandsregeln anzuwenden. Rechtswidrig ist der Angriff wenn er von der Rechtsordnung missbilligt wird oder von dem Bedrohten nicht zu dulden ist (str.). Die Notwehrlage ist objektiv ex post festzustellen.
2) In dieser Lage ist eine Verteidigungshandlung, d. h. eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern des Angreifers, nicht unbeteiligter Dritter, gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geboten ist. Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass die Handlung geeignet und das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs ist. D. h., von mehreren Handlungsalternativen, die in gleicher Weise sofort, sicher und endgültig die Beseitigung des Angriffs erwarten lassen, ist diejenige zu wählen, die die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten schwer beeinträchtigt. Dies ist aus Sicht des Notwehiiibenden objektiv ex ante festzustellen.
3) Unter dem Gesichtspunkt des Gebotenseins scheidet Notwehr aus, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu sind in Rspr. und Literatur Fallgruppen entwickelt worden, die als sozialethische Schranken der Notwehr angesehen werden. Danach ist Notwehr ausgeschlossen bei krassem Missverhältnis zwischen dem bedrohten und dem durch die Handlung geschützten Interesse sowie bei Absichtsprovokation, d. h. wenn die Notwehrlage zu dem Zweck herbeigeführt wurde, unter dem Deckmantel der Notwehr die Rechte des Angreifers zu verletzen. Eingeschränkt ist die Notwehr weiter bei Angriffen schuldlos oder vermindert schuldhaft Handelnder sowie unter Beteiligten mit engen persönlichen Beziehungen. Gleiches gilt bei einer vorwerfbar, z. B. fahrlässig verursachten Notwehrlage. Nach der Rspr. kann bereits ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten zu einer Einschränkung führen (str.). In diesen Fällen muss der Bedrohte zunächst ausweichen oder sich auf Schutzwehr mit u. U. weniger sicheren Mitteln beschränken. Nur falls dies nicht möglich ist, darf er zur Trutzwehr greifen.
Ist eine Tat nach diesen Grundsätzen trotz einer schuldhaft provozierten Notwehrlage gerechtfertigt, so soll nach der Lehre von der actio illicita in causa und nach neuester Rspr. des BGH (NJW 2000, 1075) eine Haftung aus fahrlässigem Erfolgsdelikt begründet sein (str.). Bei Bagatellangriffen darf er nur zu einer proportionalen Verteidigung greifen. In der Lit. wird darüber hinaus eine Einschränkung von Notwehrbefugnissen durch Art.2 Abs. 1 MRK sowie dann diskutiert, wenn sich der Verteidiger bei vorhersehbarer Notwehrlage mit exzessiv wirkenden Verteidigungsmitteln ausgerüstet hat (sog. Abwehrprovokation). Die Rspr. erkennt hier keine Einschränkungen an. Darüber hinaus hat das Notwehrrecht keine weiteren Schranken, etwa aus Güterabwägungsgesichtspunkten, da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht (Rechtsbewährungsprinzip). Insbesondere trägt der Angreifer das Folgenrisiko einer nach diesen Maßstäben gerechtfertigten Verteidigung.
4) Nach den für Rechtfertigungsgründe allgemein geltenden Regeln muss als subjektives Rechtfertigungselement die Kenntnis der Sachlage und der Wille hinzutreten, den Angriff abzuwehren. Dieser wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Täter auch andere Ziele mit seinem Handeln verfolgt.

ist ein Rechtfertigungsgrund, d. h. sie beseitigt die Rechtswidrigkeit. N. ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 227 BGB, § 32 StGB).

1.

a) Somit sind gesetzliche Voraussetzungen der N.: aa) Es muss ein Angriff vorliegen, gleichgültig, gegen welches Rechtsgut er sich richtet (nicht nur Leib oder Leben) und ob der Angegriffene ein Dritter ist (sog. Nothilfe). bb) Der Angriff muss gegenwärtig, also noch nicht beendet sein (Rachehandlung ist keine Notwehr!); doch genügt, dass er unmittelbar bevorsteht. cc) Rechtswidrigkeit des Angriffs, auch wenn der Angreifer schuldlos handelt (infolge Irrtums oder sinnloser Trunkenheit). Dass der Angegriffene den Angriff verschuldet hat, beseitigt dessen Rechtswidrigkeit nicht (s. aber unten dd). dd) Die Verteidigungshandlung muss erforderlich, d. h. nach Art und Maß notwendig sein, um dem Angriff zu begegnen (sonst N.exzess, s. u. b). Die Stärke des Angriffs ist maßgebend. Dagegen findet eine Güterabwägung zwischen dem Wert des angegriffenen und des durch die N.handlung bedrohten Rechtsgutes nicht statt. Doch darf das N.recht nicht missbraucht werden. Daher ist die Gefährdung von Menschenleben zur Erhaltung eines minderwertigen Vermögensgutes unzulässig; z. B. dürfen automatische Anlagen zum Schutz gegen Obstdiebstähle keine schweren Verletzungen verursachen. Grundsätzlich ist das zur Abwehr jeweils ausreichende mildere Mittel zu wählen, wobei die Körperkräfte der Beteiligten wesentlich sein können. Unter Ehegatten muss der nicht lebensbedrohend Angegriffene sich in der Abwehr eher zurückhalten. Flucht ist dem Angegriffenen im Allgemeinen nicht zuzumuten, wohl aber bei Angriff eines Schuldlosen (z. B. Geisteskranken) oder selbstverschuldeter N.lage. Hat der Angegriffene die N.lage bewusst provoziert, um selbst angreifen zu können (Absichtsprovokation), so versagt der Schutz der N.bestimmungen. Der vom BGH (NJW 1983, 2267) abgelehnte Gedanke der Haftung für die Provokation als actio illicita in causa (= unerlaubte ursächliche Handlung) braucht dazu nicht herangezogen zu werden. ee) Der Angegriffene muss mit Verteidigungungswillen handeln.

b) N.exzess ist straflos, wenn der Angegriffene aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken das zulässige Abwehrmaß überschreitet (§ 33 StGB, sog. intensiver Notwehrexzess); doch steht ihm nur ein Schuld ausschließungsgrund zur Seite, er handelt also rechtswidrig, so dass gegen sein Handeln wiederum N. zulässig ist.

c) In Putativ-N. (sog. extensiver Notwehrexzess) handelt, wer die Voraussetzungen der N. irrtümlich für gegeben hält. Glaubt er, angegriffen zu sein (z. B. weil sein Gegner im Streit die Hand hebt), oder überschätzt er die Stärke des Angriffs, so gelten die allgemeinen Grundsätze über den Tatbestandsirrtum, § 16 StGB (Irrtum); irrt er über die rechtliche Zulässigkeit der Abwehr, so liegt Verbotsirrtum vor (§ 17 StGB).

2.
Der strafrechtliche Begriff der N. ist auch für das bürgerliche Recht maßgebend. Die N. gegenüber einem gegenwärtigen, rechtswidrigen, von einem Menschen ausgehenden (sonst Notstand) Angriff, die erforderlich und geboten ist (Verhältnismäßigkeit), um diesem Angriff zu begegnen, ist nicht rechtswidrig; sie stellt - wegen der Erforderlichkeit sofortiger Abwehr - eine erlaubte Form des Selbstschutzes dar (§ 227 BGB; Rechtsschutz). Die im Strafrecht entwickelten Begriffe des Überschreitens der erforderlichen Notwehr (Notwehrexzess) oder des fälschlichen Annehmens einer Notwehrlage (Putativnotwehr) gelten gleichfalls entsprechend; in beiden Fällen ist die „Abwehr“ handlung rechtswidrig, führt allerdings nur dann zu einer Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn den Handelnden ein Verschulden, also mindestens eine leichte Fahrlässigkeit, trifft (anders bei der Selbsthilfe).




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