Tatbestandsirrtum

Irrtum.

(§ 16 I StGB) ist der Irrtum des Täters bei Begehung einer Tat über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (z. B. A glaubt irrtümlich die Sache, die er an sich nimmt, sei seine eigene, B weiß nicht, dass zum Halten eines Kampfhunds eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, J hält einen Treiber für ein Schwein, X verwechselt versehentlich Gift und Arznei, Z erkennt nicht, dass er einen fremden Brief öffnet). Der T. ist ein Fall des Irrtums, der sowohl tatsächliche (deskriptive) wie auch normative (wertende) Begriffe erfassen kann. Er hat das Fehlen von Vorsatz zur Folge, so dass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung einer Tat ausgeschlossen ist, lässt aber eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt. Umgekehrter T. liegt vor, wenn der Täter irrig einen strafbegründenden oder straferhöhenden Umstand für gegeben hält (z. B. A. glaubt irrtümlich, die Sache, die er stehlen will, sei nicht seine eigene). Dann kann ein untauglicher Versuch gegeben sein. Lit.: Herzberg, R./Hardtung, B., Grundfälle zur Abgrenzung, JuS 1999, 1073; Schütz, S., Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum, 2000 (Österreich)

(Tatumstandsirrtum) Irrtumslehre.

Irrtum (2).




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