Trunkenheit

Der Gesetzgeber mißbilligt Trunkenheit zwar grundsätzlich, er schützt Betrunkene aber auch, indem er ihre Willenserklärungen für nichtig (Nichtigkeit) erklärt (§ 105 Abs. 2 BGB). Auch im Strafrecht führt Trunkenheit grundsätzlich dazu, daß man für eine Straftat nicht bestraft werden kann. Statt dessen kann man aber dafür bestraft werden, daß man sich betrunken hat, wenn man in diesem Zustand eine andere Straftat begeht. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§323a StGB). Besonders bestraft wird die Trunkenheit im Verkehr. Wer «im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen», wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§316 StGB). Außerdem kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Bereits bei 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration liegt eine Ordnungs-Widrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 3000,- DM und einem Fahrverbot geahndet werden kann (§24a StVG). Im Gebiet der früheren DDR ist zunächst weiterhin jeglicher Alkoholgenuß vor dem Führen von Fahrzeugen strafbar (0,0 Promille-Grenze).

macht jeden Verkehrsteilnehmer, der sich nicht mehr sicher im Verkehr bewegen kann, zur Teilnahme am Strassenverkehr ungeeignet; so muss z.B. ein stark angetrunkener Fussgänger für Begleitung sorgen, widrigenfalls Ordnungswidrigkeit nach § 2 StVZO vorliegen kann. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt (Fahrrad, Kfz, Schienen- od. Schwebebahn, Schiff, Flugzeug), obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke od. anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft (§ 316 StGB) (Fahruntüchtigkeit). Gefährdet der betrunkene Fahrzeugführer einen anderen Menschen od. eine fremde Sache von bedeutendem Wert, so kommt bei Führung eines Strassenfahrzeugs Vergehen der Strassenverkehrsgefährdung, bei Führung einer Schienen- od. Schwebebahn, eines Schiffs od. Flugzeugs Vergehen der Transportgefährdung in Frage. Betrunkenen Kfz- Führern wird i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen. - Ist durch Tr. die Zurechnungsfähigkeit beseitigt, so kann Fahrzeugführer sich eines Vergehens der Volltrunkenheit schuldig machen, soweit er nicht wegen der Tat aus dem rechtl. Gesichtspunkt der actio libera in causa unmittelbar verantwortlich ist.
- Tr. kann Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindern; Strafmilderung deshalb möglich. - Vgl. auch Blutalkoholgehalt, Blutprobe, Fahruntüchtigkeit, Promillegrenze. Siehe auch: Alkoholabbau.




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