Verkehrsteilnehmer

im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist jede Person, die körperlich u. unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsgeschehens einwirkt. V. ist jedoch grundsätzlich nur, wer sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Fussgänger wird V. mit Betreten einer öffentlichen Strasse (wozu auch der Fussweg zählt), Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Einfahrens in eine öffentliche Strasse. Soziusfahrer ist nach der Rechtsprechung des BHG stets, Mitfahrer eines Pkw’s nur dann V., wenn er in den Ablauf des Verkehrsvorgangs eingreift.

Nach § 1 II StVO haben alle Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidlich, behindert oder belästigt werden. V. i. S. des § 1 StVO ist nicht jeder, der sich auf öffentlicher Straße bewegt, sondern nur, wer aktiv auf einen Verkehrsvorgang einwirkt; er ist deshalb dafür auch zivil- und strafrechtlich verantwortlich. Zu den V. gehören Fußgänger, Radfahrer, Reiter, Führer von Kraft- oder anderen Fahrzeugen, aber nicht der rein passive Mitfahrer, z. B. der Fahrgast im Pkw. oder Omnibus; anders wenn er als Halter des Kfz., Soziusfahrer oder Beifahrer auf die Tätigkeit des Fahrers unmittelbar einwirkt, sei es durch Weisungen oder unterstützend. V. ist der Fußgänger schon mit Betreten des Gehwegs, der Radfahrer oder Fahrzeugführer mit Inbetriebsetzen des Fz., aber u. U. auch schon vorher, wenn er zu diesem Zweck das Fahrwerk betätigt.




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