Volltrunkenheit

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Opiate) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, wird wegen V. bestraft, wenn er in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung (z.B. Totschlag)begeht, § 330aStGB. Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Zurechnungsunfähigkeit Bestrafung ausgeschlossen ist. Bestrafung wegen V. auch bei Zweifeln, ob der Täter rauschbedingt nur erheblich vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig ist. Verschulden muss sich nach BGH nicht nur auf die Berauschung als solche, sondern auch auf die Möglichkeit beziehen, es werde im Rauschzustand zu strafbaren Handlungen irgendwelcher Art kommen. Im allgemeinen sind aber die Wirkungen übermässig genossenen Alkohols bekannt. Strafe darf das für die Rauschtat vorgesehene Strafmass nicht übersteigen. Bei Antragsdelikten Antrag erforderlich, actio libera in causa.

Ursache alkoholbedingter Schuldunfähigkeit (Schuldfähigkeit).

Vollrausch.




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