Zurechnungsunfähigkeit

Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit od. wegen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen od. nach dieser Einsicht zu handeln (= Strafausschliessungsgrund nach § 51 Abs. 1 StGB). War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen od. nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus einem der genannten Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden (= Strafmilderungsgrund nach § 51 Abs. 2 StGB). Auch das Ordnungswidrigkeitenrecht lässt eine Ahndung bei Z. nicht zu (§ 7 Abs. 2 OWiG), sieht jedoch eine Milderung der Geldbusse bei nur beschränkter Zurechnungsfähigkeit nicht vor. Liegt actio libera in causa vor (Grundsatz der vorverlegten Schuld), ist Täter für die Tat voll verantwortlich. Hat der Täter durch vorsätzlichen od. fahrlässigen Alkoholgenuss seine Z. herbeigeführt u. begeht er in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung, kann er wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit bestraft werden. Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Z. od. der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen, kann seine Unterbringung in einer Heil- od. Pflegeanstalt angeordnet werden (§ 42 b StGB). Massregeln der Sicherung und Besserung. - Im Bereich des Zivilrechts Unzurechnungsfähigkeit.

Den Begriff der Z. hat das 2. StrRG 1969 durch den der Schuldunfähigkeit ersetzt.




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