Strafmilderungsgrund

Grund, aus dem eine mildere Strafe als im Normalfall verhängt werden kann oder muß. Ist gegeben, wenn vom Gesetz generell für bestimmte Fälle vorgesehen (z.B. bei verminderter Schuldfähigkeit, Versuch; zwingend z.B. bei Beihilfe) und bei vielen Straftatbeständen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall die Tat im ganzen unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und im Vergleich zu erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen an Strafwürdigkeit in einem milderen Licht und die regelmäßige Strafe als zu streng erscheinen lassen (minder schwerer Fall, früher als mildernde Umstände bezeichnet).

Strafzumessung.

(§§49f. StGB) ist der Grund, eine Strafe zu mildern. S. ist (in Deutschland seit 28. 4. 1997) nicht (mehr) ohne Weiteres der erhebliche Alkoholgenuss vor der Tat. Strafzumessung Lit.: Schnarr, K.. Alkohol als Strafmilderungsgrund, 2001

Strafzuniessungsvorschrift des allgemeinen oder besonderen Strafrechts, die zur Absenkung des Strafrahmens führt.
Dabei können folgende Arten unterschieden werden:
— Allgemeine Strafmilderungsgründe sind solche, die nicht gesetzlich eine Strafmilderung auslösen, aber das Maß der Strafzumessungsschuld (Strafzumessung) absenken.
Solche können begründet sein in einer unzulässigen Tatprovokation durch einen Lockspitzel, durch jugendliches Alter, Drogenabhängigkeit, destabilisierenden Lebensweg des Täters, in dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat, in den Folgen der Tat für den Angeklagten, in dem langen Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung.
— Vertypte Strafmilderungsgründe sind Strafzumessungsvorschriften, die an gesetzlich umschriebene Voraussetzungen anknüpfen und teils obligatorisch (§§ 27 Abs. 2 S. 2, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 S.2, 35 Abs. 2 S.2 StGB), teils fakultativ (§§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21, 23 Abs. 2 u. 3, 35 Abs. 1, 46a, 113 Abs. 4 StGB) eine Milderung der Strafe auslösen.
Für die Rechtsfolgen gilt:
1) Mehrere allgemeine oder schon einzelne vertypte Strafmilderungsgründe können dazu führen, dass ein besonders schwerer Fall abzulehnen oder ein minder schwerer Fall zu bejahen ist (vgl. BGHSt 4, 8; 16).
2) Soweit durch die vorgenannte Strafzumessungserwägung vertypte Strafmilderungsgründe noch nicht „verbraucht” sind, kommt für jeden eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 u. 2 StGB zum Zug.
a) § 49 Abs. 1 StGB reduziert sowohl das Höchst- als auch das Mindestmaß. Hierauf wird verwiesen, wenn das Gesetz nur eine umfangmäßig beschränkte Strafmilderung gewähren will, so bei den §§ 13 Abs. 2, 17, 21, 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 u. 2 StGB. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB darf bei zeitiger Freiheitsoder Geldstrafe auf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes bzw. der Höchstzahl der Tagessätze erkannt werden. Bei einem Betrug, § 263 StGB („Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren”), beträgt das Höchstmaß daher drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätze (Höchstsatz: 360 Tagessätze, § 40 StGB!). Die Bestimmung des Mindestmaßes findet sich in § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei einem Raub („von einem Jahr bis ...”) beträgt das Mindestmaß drei Monate; bei einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall („von drei Monaten bis ...”) einen Monat (gesetzliches Mindestmaß, § 38 Abs. 2 StGB).
b) § 49 Abs. 2 StGB betrifft dagegen nur Fälle der fakultativen Strafmilderung, so z.B. §§ 23 Abs. 3, 113 Abs. 4, 157 Abs. 1 u. 2, 158 Abs. 1 StGB.
Danach ist die Reduzierung des Strafrahmens auf das gesetzliche Mindestmaß (§§ 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 StGB) möglich. Andererseits wird das Höchstmaß der im Regelstrafrahmen vorgesehenen Strafe nicht herabgesetzt.




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