Zurechnungsfähigkeit

Schuldfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit.

ist die Fähigkeit eines Menschen, das Unrecht einer Tat einzusehen u. nach dieser Einsicht zu handeln. Z. ist Voraussetzung für schuldhaftes Handeln (Verschulden) sowohl im Bereich des Zivilwie des Strafrechts; vgl. unerlaubte Handlung, Unzurechnungsfähigkeit, Zurechnungsunfähigkeit, Volltrunkenheit. Verminderte Z. im strafrechtlichen Bereich ‘Zurechnungsunfähigkeit. Vgl. für den Bereich des Zivilrechts auch Geschäftsfähigkeit. Schuldfähigkeit.

bedeutet Schuldfähigkeit. Im Privatrecht ist zurechnungsfähig, wer deliktsfähig ist. Im Strafrecht setzt Z. Strafmündigkeit voraus. Doch entfällt auch bei einem strafmündigen Täter die Z., wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Verminderte Z. liegt vor, wenn aus einem der genannten Gründe die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist (§ 21 StGB). Schuld.

Schuldfähigkeit

Verschulden (1), Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit (für das Zivilrecht); über verminderte Z. (Strafrecht) Schuld, Schuldunfähigkeit, Maßregeln der Besserung und Sicherung (1).




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