Sachbefugnis

Sachlegitimation, im Prozess die Inhaberschaft bzw. Nichtinhaberschaft hinsichtlich des Klageanspruchs, wobei die Sachdarstellung des Klägers als richtig zu unterstellen ist. Die S. des Klägers heisst Aktivlegitimation, die des Beklagten Passivlegitimation. Wenn die rechtliche Bewertung der Sachdarstellung des Klägers ergibt, dass einer der Parteien die S. nicht zustehen kann (Beispiel: Kläger klagt auf Rückzahlung eines Darlehens, das sein minderjähriger Sohn gegeben haben soll), ist die Klage unschlüssig und als unbegründet abzuweisen.

(Sachlegitimation) ist die Zuständigkeit in Bezug auf ein geltend gemachtes Recht. Besteht das geltend gemachte Recht zwischen Kläger und Beklagtem nicht, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Erforderlich sind Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation des Beklagten.

(Sachlegitimation): aktive Berechtigung und passive Verpflichtung hinsichtlich des Klageanspruchs. Die Aktivlegitimation des Klägers setzt voraus, dass ihm der Klageanspruch nach materiellem Recht zusteht. Die Passivlegithnation des Beklagten ist gegeben, wenn er nach materiellem Recht Schuldner des Klageanspruchs ist. Die Sachlegitimation ist Voraussetzung der Begründetheit der Klage und ist zu unterscheiden von der Prozessführungsbefugnis, die die Berechtigung der Prozessführung (auch über fremdes Recht) im eigenen Namen betrifft.

(Sachlegitimation) bedeutet die Rechtszuständigkeit. Das im Prozess geltend gemachte Recht muss dem Kläger (Aktivlegitimation) gegen den Beklagten (Passivlegitimation) zustehen. Die S. beantwortet die Frage nach der richtigen Partei für die Begründetheit der Klage und bildet insofern die Parallele zur Prozessführungsbefugnis, die sich allein auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt. Die S. besteht auch außerhalb eines Rechtsstreits auf Grund der materiellen Rechtslage.




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