Minderjähriger

Zugunsten von Minderjährigen wurde ein internationales Abkommen geschlossen, dem zahlreiche europäische und aussereuropäische Staaten beigetreten sind. Trotz dieses speziellen internationalen Minderjährigen-Schutzrechtes gibt es darüber hinaus auch Bestimmungen im Recht der Bundesrepublik zum Schutz von Minderjährigen.
Nach deutschem Recht gilt als minderjährig jeder, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährige können nur beschränkt Geschäfte abschliessen. Normalerweise unterliegen sie der elterlichen Sorge oder derjenigen eines Betreuers. Auch die Haftung Minderjähriger für von Ihnen angerichtete Schäden ist beschränkt. Zu ihrem Schutz können sowohl das Jugendamt wie auch das Vormundschaftsericht tätig werden.

Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. M. ist zwar rechtsfähig, aber bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig, danach beschränkt geschäfts- und deliktsfähig. M. wird durch seine Eltern gesetzlich vertreten » Geschäftsfähigkeit, elterliche Sorge.

ist nach § 2 BGB, wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige, die noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§104Nr.1 BGB). Ein Minderjähriger, der zwar das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig.

V.a. am beschränkt geschäftsfähigen M. entwickeln sich in den Klausuren immer wieder Probleme:

Bereits bei der Entstehung des Primäranspruches ist die Geschäftsfähigkeit bzw. die Vertretung des M. problematisch. Es wird wegen des Schutzes des M. nach der Art des Geschäftes und nach seiner Bedeutung unterschieden.

Bei einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft (auf die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit kommt es nicht an) kann der M. rechtswirksam alleine handeln, vgl. §§107 ff. BGB. Bei einem rechtlichen Nachteil muß er sich von seinen Eltern vertreten lassen, §§ 107; 1626; 1629 BGB. Handelt es sich für den M. um ein Geschäft von besonderer Bedeutung und besonderem Nachteil, bedürfen die Eltern als gesetzliche Vertreter noch der Zustimmung des Familiengerichts, §§ 107; 1626; 1643; 1821 ff. BGB. In den Fällen der §§ 1629 IL; 1795 BGB können die Eltern ihr Kind nicht wirksam vertreten, so daß ein Ergänzungspfleger bestellt werden muß.

Auch bei Ansprüchen aus c.i.c. können Fragen des M.-Rechts aufkommen, z.B. ob ein M. aus c.i.c. haftet. Für eine Haftung aus c.i.c. ist ein vorvertragliches Sonderverhältnis nötig, also ein Verhalten, das auf Abschluß eines Vertrages oder die Anbahnung geschäftlicher Kontakte abzielt. Es ist also zu fordern, daß auch bei Aufnahme des geschäftlichen Kontakts Geschäftsfähigkeit bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen muß. Zum Schutze des M. gilt dies aber nur für seine Haftung nach c.i.c. Hingegen kann der M. auch ohne Zu-stimmmung seines gesetzlichen Vertreters aus c.i.c. berechtigt sein. Aus den gleichen Gründen wie eben angeführt wird auch eine Haftung des M. aus c.i.c. abgelehnt, wenn er bei seinem Geschäftspartner eine falsche Vorstellung über die Einwilligung der Eltern erweckt. Nach der h.M. wird in solchen Fällen schon wegen § 179 III S.2 BGB der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt, so daß eine c.i.c.-Haftung ausscheidet. Nach Medicus (BR Rn. 177) regelt § 109 II BGB abschließend die vertraglichen Folgen der Täuschung über die Einwilligung der Eltern: Es soll allenfalls ein Widerruf möglich sein, aber keine Haftung aus c.i.c.

Auch bei der verschärften Bereicherungshaftung gem. §§ 819 I, 818 IV BGB ist fraglich, auf wessen Kenntnis bzgl. des mangelnden Rechtsgrundes abzustellen ist. Bei einer Leistungskondiktion ist wegen der Rechtsgeschäftsähnlichkeit der Leistung analog § 166 I BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen, in den meisten Fällen also auf die Kenntnis der Eltern gem. §§1626, 1629 BGB. Ansonsten würde über die bereicherungsrechtliche Haftung der Schutz des M. vor vertraglichen, rechtlich nachteiligen Bindungen umgangen. Die gleiche Argumentation findet sich bei der GoA. Da diese ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt und quasi rechtsgeschäftliche Wirkungen entfaltet, muß beim Willen und objektiven Interesse i.S.d. §§ 677; 683 BGB ebenfalls auf die gesetzlichen Vertreter abgestellt werden. Bei einer Eingriffskondiktion gilt dagegen § 828 BGB analog, d.h. der M. haftet nur dann, wenn er die nötige Einsichtsfähigkeit hatte und den rechtlichen Mangel kannte. Dies folgt aus der Deliktsähnlichkeit des Eingriffskondiktion und dem Umstand, daß mit der Bereicherung in sonstiger Weise meist auch eine unerlaubte Handlung einhergeht, auf die die §§ 827-829 BGB ohnehin direkte Anwendung finden.

Ein rechtlich neutrales Geschäft liegt dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft dem Abschließenden weder einen rechtlichen Vorteil noch einen rechtlichen Nachteil bringt. Das n. G. hat v. a. im Minderjährigenrecht Bedeutung. Umstritten ist dabei v. a., ob ein beschränkt Geschäftsfähiger als Nichtberechtigter ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach §§ 107, 108 I BGB eine fremde Sache wirksam veräußern kann (z.B. Minderjähriger veräußert geliehenes Moped).

Die h.M. bejaht dies, da durch den gutgläubigen Eigentumserwerb des Dritten nur dem Eigentümer, nicht aber dem Minderjährigen ein rechtlicher Nachteil entsteht. Die Veräußerung eines Gegenstandes, der einem anderen gehört, ist ein für die rechtlichen Positionen des Minderjährigen neutraler Vorgang. Die dingliche Einigung wäre damit nicht zustimmungsbedürftig. §165 BGB soll nach dieser Ansicht in einem „erst-recht“-Schluß entsprechend gelten. Wenn der Minderjährige schon als Vertreter handeln kann, ohne dadurch gem. § 164 I S.1 BGB selbst verpflichtet zu sein, soll er auch ein neutrales Geschäft vornehmen können.

Anderer Ansicht ist Medicus (BR Rn. 540 ff.): Der Dritte erwirbt nur deshalb gutgläubig, weil er den M. für den Eigentümer hält, § 932 I, II BGB. Würde seine Vorstellung mit der Realität übereinstimmen, könnte er vom M. wegen der §§107, 108 BGB (rechtlicher Nachteil) nicht wirksam Eigentum erwerben. Der Erwerber soll aber nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn seine Vorstellung zuträfe, nur weil es sich auf seifen des M. um ein neutrales Geschäft handelt. Insoweit ist er nicht schutzbedürftig.




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