Rechtsgut

Gut, das von der Rechtsordnung geschützt wird, weil in ihm Lebensinteressen des einzelnen und der Allgemeinheit verkörpert sind (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit).

der sachliche Inhalt eines subjektiven Rechts. Weiter versteht man darunter ein durch gesetzliche Sanktionen geschütztes Lebensgut der Allgemeinheit oder des Einzelnen. Das R. z. B., welches in § 242 StGB (Diebstahl) geschützt wird, ist das Eigentum. § 823 BGB (-unerlaubte Handlung) schützt durch zivilrechtliche Sanktionen die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum und alle anderen absoluten Rechte, nicht aber z.B. das Vermögen als solches (etwa ein Forderungsrecht, Schuldverhältnis). Wird letzteres verletzt, kann § 823 BGB nicht angewendet werden.

Güterabwägung

ist das rechtlich anerkannte Interesse des Einzelnen oder der Allgemeinheit, das wegen seiner besonderen Bedeutung Rechtsschutz genießt (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, § 823 I BGB). Das R. wird im Privatrecht vom subjektiven Recht (z. B. Eigentum, § 823 I BGB) geschieden. Diese Unterscheidung ist aber durch die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingeebnet und wird im Strafrecht auch nicht beachtet. Lit.: Amelung, K., Rechtsgüterschutz, 1972; Bünte, R., Die künstlerische Darbietung als persönliches und immaterielles Rechtsgut, 2000

unerlaubte Handlung (1), Einwilligung des Verletzten; s. a. subjektives Recht.




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