Abstrakte Schadensberechnung

Schadensberechnung.

Im Sozialrecht:

Verletztenrente

, Sozialrecht: Berechnungsart für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, speziell in der gesetzlichen Unfallversicherung. Gem. § 56 Abs. 2 SGB VII wird von der vollen Erwerbsfähigkeit eines Versicherten mit dem Wert hundert Prozent ausgegangen. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung, d. h. nach einem Arbeitsunfall, zu dem auch der Wegeunfall gehört, § 8 SGB VII, bzw. einer Berufskrankheit gern. § 9 SGB VII, ist die verbliebene Erwerbsfähigkeit anhand medizinischer Begutachtungen zu ermitteln. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Zustand und der nach dem Unfall etc. verbleibenden Dauerschädigung ergibt die MdE. Die dauerhafte MdE 20 v. H. begründet den Anspruch auf die Verletztenrente. Entscheidend ist bei dieser Schadensberechnung, anders als im Privatrecht bei der Naturalrestitution gern. § 249 BGB, das nach dem Unfall verbliebene Ausmaß der Erwerbsfähigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob z. B. der Arbeitsunfall tatsächlich zu einer Einkommenseinbuße geführt hat. Auch bei gleich bleibendem oder z. B. nach Umschulung erzieltem, höherem Einkommen ist die Erwerbsminderung abstrakt nach dem der Unfallschädigung vorangehenden Jahresarbeitsverdienst auszugleichen.

Schadensersatz (2 b).




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