Wegeunfall

Ein Wegeunfall ist eine Art Arbeitsunfall und damit ein Schadensereignis, das im Zusammenhang mit einer den Versicherungsschutz begründenden beruflichen Tätigkeit steht. Der Begriff umfasst Unfälle, die beispielsweise mit dem Auto oder dem Fahrrad auf der Fahrt zur Arbeitsstelle oder von der Arbeitsstelle nach Hause passieren.
Folgenreiche Umwege
Da die meisten versicherungstechnischen Probleme entstehen, wenn ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstelle wählt, hat der Gesetzgeber den Schutz erweitert und erkennt unter Umständen auch solche Schadensereignisse als Wegeunfälle an, die auf einem Umweg passieren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Fahrt im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn der Versicherte vor Arbeitsantritt sein Kind in den Kindergarten bringt oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft Kollegen abholt. Auch wenn die Fahrt zur Arbeit aufgrund einer persönlichen Verrichtung durch einen Umweg unterbrochen wird, bleibt der Versicherungsschutz gegebenenfalls erhalten, und zwar dann, wenn es sich nur um eine geringfügige private Verrichtung handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsstelle noch schnell eine Zeitung am Kiosk oder ein Frühstücksbrötchen in der Bäckerei kauft. Als Faustregel gilt: Eine Unterbrechung bis zu drei Minuten ist, juristisch gesprochen, unschädlich. Dauert die Fahrtunterbrechung länger, so ist der Versicherungsschutz für deren Dauer unterbrochen und lebt erst nach Ende der Unterbrechung wieder auf.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für solche Wegstrecken, die zurückgelegt werden müssen, um Arbeitsgeräte oder Schutzausrüstungen, welche mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, zu beschaffen, zu verwahren, zu befördern oder instand zu halten, sofern dies auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt.

§ 8 SGB VII

Siehe auch Arbeitsunfall

versicherungsrechtlich dem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall, den ein Arbeitnehmer auf dem Wege nach und von dem Ort seiner Berufstätigkeit erleidet; insbes. Unfall auf dem Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, aber auch z. B. während eines Ganges zum Arbeitsamt.

Im Sozialrecht:

Ein Arbeitsunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung liegt auch vor, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit oder von dort zurück ereignete (§8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist der Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Wirkungskreis (sog. Familienort). Innerhalb dieses häuslichen Wirkungskreises besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der versicherte Weg beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Wirkungskreises und endet mit dessen Erreichen. Der häusliche Bereich beginnt, sobald der Versicherte die Aussentür des bewohnten Gebäudes erreicht hat (BSG E 45, 254). Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen handelt (BSG E 2, 239; 22,10; 37, 6). Ausnahmen hiervon gelten beim Kindergartenunfall, wenn sich das Kind unerlaubt aus dem Kindergarten entfernt hat. Garagen, die einen direkten Zutritt zum Wohngebäude haben, gehören zum häuslichen Bereich. Der Unfallversicherungsschutz beginnt bzw. endet dann mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Garagentores (BSG E 22, 240; 42, 293). Etwas anderes gilt, wenn kein direkter Zugang zwischen Garage und Haus besteht. Für Personen, die aufgrund der grossen Entfernung zum Ort der versicherten Tätigkeit am Tätigkeitsort oder in der Nähe des Tätigkeitsorts eine weitere Unterkunft haben, ist zusätzlich der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg von und nach der Familienwohnung in den Unfallversicherungsschutz einbezogen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII). Ohne Einfluss auf den Versicherungsschutz ist, ob der Betroffene den Wegeunfall auf dem Weg zwischen Unterkunft und Familienwohnung oder zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und der Familienwohnung erleidet (BSG Breith 1966, 383). Familienwohnsitz ist der Ort, der für längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (BSG E 2, 78; 35, 32). Unerheblich für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes ist, ob der Betroffene alleinstehend ist oder Angehörige hat. Versichert ist grundsätzlich nur der unmittelbare, direkte Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Tätigkeitsort. Zu diesem Weg zählt nicht nur der kürzeste Weg. Unmittelbarer Weg kann auch ein längerer, aber verkehrsgünstigerer und risikoärmerer Weg sein. Kein Versicherungsschutz besteht grundsätzlich bei Umwegen und Abwegen. Umwege sind Wege, die ihren Ausgangs- und Endpunkt zwar mit dem unmittelbaren Weg gemeinsam haben, die aber erheblich länger sind. Wann ein erheblich längerer Weg vorliegt, beurteilt sich nach der Relation zwischen dem Umweg und dem unmittelbaren Weg (BSG E 4, 219). Bei Abwegen wird die Zielrichtung des Weges verändert, oder es wird über das Ziel hinausgegangen. Werden auf dem Weg private Angelegenheiten erledigt, z.B. Besuche, Spaziergänge, Einkäufe oder Behördengänge, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz lebt erst wieder auf, wenn der Versicherte auf den direkten Weg

zurückkehrt. Dies muss nach h.M. innerhalb von zwei Stunden nach der Unterbrechung des Weges erfolgen. Versicherungsschutz besteht auch auf Wegen, die erforderlich sind, um Kinder von Versicherten der Obhut anderer anzuvertrauen. Abweichungen vom unmittelbaren Weg zwischen dem Wohnort des Versicherten und dem Arbeitsort stehen ferner unter Versicherungsschutz, wenn andere Personen zur gemeinsamen Fahrt abgeholt werden (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Hiermit sollen Fahrgemeinschaften gefördert werden. Unerheblich ist, wenn die Mitfahrenden in anderen Unternehmen arbeiten. Eine Fahrgemeinschaft liegt auch bei der Mitnahme des erwerbstätigen Ehegatten vor.

Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung, der mit einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, § 8 Abs. 2 SGB VII. Im Einzelnen zählt § 8 Abs. 2 SGB VII sechs gesetzliche Tatbestände auf, in denen Versicherungsschutz für das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges gilt. Neben dem unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit und von dort zurück sind auch bestimmte Umwege geschützt, z.B. solche Umwege, die der Versicherte macht, weil sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau fremder Obhut anvertraut wird oder um weitere mitbeförderte Personen
für die Bildung einer Fahrgemeinschaft abzuholen. Geschützt sind auch die Wege zu einer Unterkunft, die keine Familienwohnung ist, z. B. die Zweitwohnung für die Arbeitswoche bei doppelter Haushaltsführung. Entscheidend ist beim Wegeunfall, dass zwischen dem Zurücklegen der jeweils geschützten Wegstrecken als der versicherten Tätigkeit und dem dabei auftretenden Unfallgeschehen ein ursächlicher Zusammenhang erforderlich ist und ebenso zwischen dem Unfallgeschehen und dem eingetretenen Körperschaden selbst Ursächlichkeit i. S. d. Kausalprinzips bzw. nach neuerer Ditktion in der Rechtsprechung des BSG Unfallkausalität besteht. Beachtlich ist im Übrigen, dass das Verlassen des unmittelbaren Weges auch bei geringfügigen Abwegen (Fahrt in andere Richtung oder am Zielort vorbei) unversichert ist. Gleiches gilt für wesentliche Unterbrechungen der Wegstrecke von mehr als zwei Stunden Dauer.

ist in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Form des Arbeitsunfalls. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem Weg von oder nach dem Ort der versicherten Tätigkeit, also typischerweise zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Die Versicherung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder er mit anderen berufstätigen versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt (§ 8 II SGB VII). Auch sonst muss der unmittelbare Weg nicht mit dem kürzesten identisch sein, sondern es kommt als versicherter unmittelbarer Weg auch ein etwas längerer in Betracht, der verkehrsgünstiger ist. Nicht versichert sind dagegen Umwege, d. h. Wege, die erheblich länger sind. Unterbrechungen des versicherten Weges für private Verrichtungen beseitigen grundsätzlich den Versicherungsschutz; bei der Fortsetzung des Weges lebt der Versicherungsschutz wieder auf, soweit die Unterbrechung nicht länger als 2 Stunden gedauert hat.




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