Erbteil

der Anteil eines Miterben am Nachlaß. Auf ihn finden grds. die Vorschriften, die für die gesamte Erbschaft gelten, entsprechende Anwendung.

ist der Anteil (Bruchteil) eines Miterben am Nachlass des Erblassers. Auf den E. sind alle Vorschriften anzuwenden, die für eine gesamte Erbschaft gelten, § 1922 Abs. li BGB. Im übrigen enthält das BGB eine Reihe von Auslegungsregeln bei Einsetzung auf einen Bruchteil, §§ 2088 ff. BGB. Beispiel: Wenn der Erblasser einen oder mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, so tritt i. d. R. in Ansehung des Restes der Erbschaft gesetzliche Erbfolge ein.

ist der Anteil eines Miterben (§§ 1922 II, 2032ff. BGB) am Nachlass. Er ist eine Ge- samthandsberechtigung. Auf ihn finden grundsätzlich die Vorschriften über die Erbschaft Anwendung. Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004

Anteil eines Miterben an der Erbschaft, dessen Höhe durch den Erblasser oder die gesetzlichen
Regeln bestimmt wird (§ 1922 Abs. 2 BGB, Erbengemeinschaft). Für den Erbteil gelten die Vorschriften über die Erbschaft entsprechend.
Gehört ein Erbe innerhalb der ersten, zweiten oder dritten Ordnung mehreren Stämmen an (Verwandtenerbrecht), so erhält er die ihm zufallenden Erbteile kumulativ, wobei sie jedoch jeweils als besondere Erbteile hinsichtlich der Ausschlagung (§ 1951 BGB) und der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2007 BGB) gelten (§ 1927 BGB). Im Gegensatz dazu stellt der erhöhte Erbteil eines gesetzlichen Erben bei Wegfall eines anderen gesetzlichen Erben einen einheitlichen Erbteil dar, der nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden kann. Nur hinsichtlich der Beschwerung mit Vermächtnissen und Auflagen und der Ausgleichspflichten gelten die Erbteile als selbstständige Erbteile (§ 1935 BGB).
D. h., der Erbe kann den zusätzlichen Erbteil zwar nicht ausschlagen, muss aber Beschwerungen nur maximal bis zur Höhe des zusätzlichen Erbteils erfüllen und insoweit nicht auf seinen eigenen Erbteil zurückgreifen.
Der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1935 BGB entspricht die Anwachsung gem. § 2094 BGB bei der gewillkürten Erbfolge.
Von einem gemeinschaftlichen Erbteil spricht man, wenn der Erblasser mehrere Erben auf ein und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt hat (§ 2093 BGB).

ist der Anteil eines Miterben (Erbe) an der Erbschaft. Auf den E. finden grundsätzlich die Vorschriften über die Erbschaft entsprechende Anwendung (§ 1922 II BGB). Werden einige von mehreren Erben auf ein und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher E., z. B.: „meine Söhne erhalten die Hälfte meines Vermögens“), so bilden sie gegenüber den übrigen Miterben eine Einheit und haben den gemeinschaftlichen E. nach den allgemeinen Teilungsvorschriften, d. h. im Zweifel nach Köpfen, aufzuteilen (§§ 2093, 2089 ff. BGB). Erbfolge, Erbengemeinschaft (insbes. zur Übertragung des E.).




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