Vaterschaftsvermutung

bei einem nach der Eheschließung geborenen und vor oder während der Ehe empfangenen Kind die gesetzliche Vermutung, daß der Ehemann innerhalb der Empfängniszeit (181.-320. Tag vor der Geburt) seiner Frau beigewohnt hat und das Kind aus dem ehelichen Verkehr stammt. Die vermutete Beiwohnung kann jedoch durch einfachen Gegenbeweis widerlegt werden (z.B. bei Auslandsaufenthalt des Ehemannes während der Empfängniszeit). Durch Vaterschaftsgutachten kann auch die Ursächlichkeit für die Empfängnis erfolgreich angefochten werden, wenn sie den Umständen nach offenbar unmöglich ist (z.B. bei Kind anderer Hautfarbe oder bei Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns). Bei einem nichtehelichen Kind die Vermutung, daß das Kind von dem Mann gezeugt ist, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Gilt jedoch nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben.

Als Vater eines während einer Ehe geborenen Kindes gilt der Ehemann der Mutter, wenn er ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, was vermutet wird; das gilt nicht, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass das Kind von dem Ehemann gezeugt ist. Als Vater eines nichtehelichen Kindes wird angesehen, wer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Die V. kann u. a. entkräftet werden durch den Nachweis, dass die Kindsmutter auch mit anderen Männern verkehrt hat (Mehrverkehrseinrede, sog. lat. "exceptio plurium") oder durch die wissenschaftlichen Vaterschaftsfeststellungsmethoden.

(§ 1600 c BGB) ist die Vermutung, dass ein bestimmter Mann Vater eines bestimmten Kindes ist. In dem Verfahren auf Anfechtung einer Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach den §§ 1592 Nr. 1, 1592 Nr. 2 und 1593 besteht, es sei denn, dass eine Vaterschaftsanerkennung angefochten wird und an einem Willensmangel nach den §§ 119 1, 123 BGB leidet. Die V. kann durch einfachen Gegenbeweis entkräftet werden. Lit.: Rath, M. Die Bedeutung der Vaterschafts Vermutung nach § 1600d Abs. 2 BGB, Diss. jur. Münster 1998

Abstammung (2 c, 3 c).




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