Wald

Forst.

(§2 Bundeswaldgesetz) ist die mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche einschließlich der Lichtungen und Waldwiesen. Für den W. gelten das Bundes waldgesetz und die Waldgesetze der Länder. Der Eigentümer von W. ist durch Art. 14 I GG nicht vor Luftverschmutzung auf Grund der Handlungsfreiheit aller (auch der Schlotbarone und Autofahrer) geschützt (zw.). Lit.: Klose, F., Forstrecht, 2. A. 1998; Hofmann, F., Globale Waldpolitik, 2004

Forstrecht.

Zur Definition von W. s. Forstrecht. Das Betreten des W. zum Zwecke der Erholung im weitesten Sinne, also auch zum Sport, zum privaten naturkundlichen Sammeln oder zu ähnlichen Zwecken, ist durch das BWaldG erlaubt. Es geschieht auf eigene Gefahr (§ 14). Radfahren, Reiten und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist allerdings nur auf Straßen und Wegen gestattet. Beschränkungen können die Länder zur Vermeidung schwerwiegender Schäden anordnen. S. a. Baumschutz, Erholungswald, Forstrecht, Schutzwald.




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