Risikostrukturausgleich (zwischen Krankenkassen)

Zwischen den verschiedenen Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei der Zuweisung der Mittel aus dem Gesundheitsfond ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. Durch den Risikostrukturausgleich werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahme der Mitglieder, der Zahl der Versicherten, des Alters der Versicherten und des Geschlechts der Versicherten zwischen den Krankenkassen ausgeglichen. Das Bundesversicherungsamt führt den Risikostrukturausgleich durch (§ 266 SGB V).




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