Risikostrukturausgleich

Im Sozialrecht :

Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen findet ein Risikostrukturausgleich statt (§§266ff. SGB V). Damit sollen Ungleichheiten zwischen den Krankenkassen, insbesondere zwischen den Krankenkassen in den alten und den neuen Bundesländern ausgeglichen werden. Ab dem 1.1.2009 erfolgt der Risikostrukturausgleich über Zu- und Abschläge zu den Zahlungen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds (§268 Abs. 1 SGB V). Die Risikostruktur der Krankenkassen wird an Hand von Morbiditätsgruppen festgestellt. Mehrbelastungen einzelner Bundesländer durch den Risikostrukturausgleich werden auf maximal 100 Millionen € begrenzt (§ 272 SGB V).

Gesetzliche Regelung in den §§2661f. SGB V. Mit diesen Regelungen sollen die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der Beitragseinnahmen, der Anzahl der Familienversicherten sowie der Verteilung der Versicherten insgesamt, unterschieden nach Lebensalter und Geschlecht, sowie ab 2009 aufgrund des GKV-WSG auch nach dem Morbiditätsrisiko, zwischen den einzelnen Krankenkassen im Rahmen des Gesamtvolumens der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden. Die Vorschriften über den Risikostrukturausgleich bezwecken die Abmilderung der Unterschiede in der Risikobelastung der Krankenkassen untereinander. Deshalb erhalten insb. Kassen mit einer ungünstigen Risikobelastung und/oder unzureichenden Beitragseinnahmen (speziell in den neuen Bundesländern) über den Risikostrukturausgleich Ausgleichszahlungen, während umgekehrt Kassen mit unterdurchschnittlichen Belastungen Zahlungen darauf leisten müssen. Ziel ist eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten bei der Beitragsbelastung.




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