Geschenke

Betriebsausgaben, nichtabziehbare.

Schenkung, Verlöbnis. Steuerlich können Geschenke Betriebsausgaben sein, wenn der Wert pro Empfänger im Jahr 35 EUR nicht übersteigt (§ 4 V Nr. 1 EStG). Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 I Nr. 14 ErbStG).

Der Beamte darf - auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt nicht annehmen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen. Soweit Zuwendungen für die Dienstausübung oder eine Diensthandlung gewährt werden, ist der Beamte bei Annahme grundsätzlich wegen Vorteilsannahme oder der Bestechlichkeit strafbar (Bestechung).




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