Rentenartfaktor

Im Sozialrecht :

Rentenberechnung

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Rente nach folgender Formel berechnet (§ 64 SGB VI):

Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Aktueller Rentenwert = Monatliche Rente

Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe der Entgeltpunkte für die Beitragszeiten, die > beitragsfreien Zeiten, die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, die Zuschläge oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich und die Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (§67 Abs. 1 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte werden dadurch ermittelt, dass das je Kalenderjahr erzielte Einkommen durch das Durchschnittseinkommen aller Versicherten des Jahres erzielte Einkommen dividiert wird (§70 SGB VI). Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen wird demnach 1 Entgeltpunkt angesetzt. Für Pflichtbeitragszeiten während einer Berufsausbildung, Kindererziehungszeiten, beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten werden besondere Entgeltpunkte angesetzt (§§70 Abs.2, 71 SGB VI). Die während des gesamten Lebens erzielten persönlichen Entgeltpunkte werden addiert. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte wird mit einem Zugangsfaktor vervielfältigt (§66 SGB VI). Der Zugangsfaktor beträgt in der Regel 1,0. Abhängig vom Zeitpunkt und dem Alter des Rentenantragstellers vermindert oder erhöht er sich. Dies führt zu Rentenabschlägen, wenn der Betroffene früher, bzw. zu Rentenerhöhungen, wenn der Betroffene nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht. Den einzelnen Rentenarten sind unterschiedliche Rentenartfaktoren zugewiesen (§67 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt (§69 SGB VI). Er gibt den Rentenbetrag eines Versicherungsjahres, den ein Versicherter mit einem Jahresverdienst des Durchschnitts aller Versicherten erwirtschaftet hat, an (§ 68 SGB VI). Mit dem aktuellen Rentenwert wird die Anpassung der Renten sichergestellt. Bei der Anpassung jeweils zum 1. Juli wird der bisherige Wert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn-/-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer, dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor multipliziert (§68 Abs. 1 S. 2 SGB . Seit dem 1.7.2003 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 € (in den neuen Bundesländern 22,97 €). In der Altersicherung für Landwirte beträgt der aktuelle Rentenwert 12,6 € in den alten und 10,60 € in den neuen Bundesländern.

Festgelegter Faktor für die Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgegangen wird von dem Verhältnis der Altersrente zu den jeweiligen anderen Rentenarten, also in
Abgrenzung zur Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente wegen Todes. Der Rentenartfaktor ist als Zugangsfaktor Bestandteil der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte im Rahmen der Berechnung nach der Rentenformel. Die Einzelheiten, insb. zu den verschiedenen Rentenarten, ergeben sich aus § 77 SGB VI.

Der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) ist zusammen mit dem aktuellen Rentenwert und der Summe der persönlichen Entgeltpunkte bestimmend für die Höhe von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 64 SGB VI). Der Rentenartfaktor bewirkte z. B. früher, dass Renten wegen Alters oder wegen voller Erwerbsminderung bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen höher sind als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung.




Vorheriger Fachbegriff: Rentenanwartschaft | Nächster Fachbegriff: Rentenauskunft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen