Zumutbarkeit

Verhältnismässigkeitsgrundsatz

(z.B. §314 I BGB) ist die Angemessenheit einer Anforderung an ein Verhalten. Im Straßenverkehrsrecht wird jeder, der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm nach den Umständen auch zuzumuten ist, wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft (§ 323 c StGB). Der Inhalt des Tatbestandsmerkmals Z. hängt hierbei von den Einzelumständen des jeweiligen Falls ab. Lit.: Scholz, K., Der Begriff der Zumutbarkeit im Deliktsrecht, 1996; Bornhagen, V., Die Zumutbarkeit, 1999; Wortmann, L., Inhalt und Bedeutung der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens, 2002

Der Begriff der Z. spielt in verschiedenen Rechtsgebieten eine Rolle. Im Zivilrecht hängt z. B. die Lösung von einem Rechtsverhältnis davon ab, dass ein Festhalten am Vertrag bei Abwägung der gegenseitigen Interessen dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, so bei der außerordentlichen Kündigung, Änderung der Geschäftsgrundlage u. a. Im Strafrecht ist der Rechtsgedanke gesetzlich verankert z. B. in § 35 StGB (Notstand, 1 b), § 113 IV StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 142 III 1 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort); im Strafprozessrecht in § 81 c IV StPO (körperliche Untersuchung). Für das Sozialrecht vgl. z. B. § 10 SGB II und § 13 SGB XII. S. a. Verhältnismäßigkeit(sgrundsatz).




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