Ortskrankenkasse

allgemeine (AOK), ist der allgemeine Träger der öffentlich-rechtlichen Krankenversicherung. Die O. ist öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft. Sie ist in einem bestimmten Gebiet für alle nicht in einer anderen Krankenkasse versicherten Versicherungspflichtigen zuständig. Lit.: Berg, H., Die regionalen Leistungsstrukturen der allgemeinen Ortskrankenkassen, 1987

Allgemeine Ortskrankenkassen.

(AOK = Allgemeine Ortskrankenkasse) ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für eine abgegrenzte Region. Die O. ist Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts und zuständig für die Versicherten, die von ihrem Wahlrecht entsprechend Gebrauch gemacht haben. Im Übrigen Krankenkassen (§§ 29 ff. SGB IV; §§ 143 ff., 173 ff. SGB V).




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