Krankenhaus

Vor der stationären Behandlung in einem Krankenhaus schließen Privatpatienten wie Kassenpatienten mit dem Krankenhausträger einen Krankenhausaufnahme-vertrag ab. Es handelt sich dabei um einen Dienstvertrag, in dem die ärztlichen, pflegerischen, heilhilfsberuflichen und medizinisch-technischen Maßnahmen sowie die Unterkunft und die Verpflegung geregelt sind.
Siehe auch Dienstvertrag
Zustandekommen des Aufnahmevertrags
Das Zustandekommen des Krankenhausaufnahmevertrags setzt übereinstimmende "Willenserklärungen des Patienten und des Krankenhausträgers voraus. Der Patient muss geschäftsfähig sein. Kinder und Jugendliche unter 18 benötigen die Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters, also in der Regel die der Eltern. Eine Ausnahme besteht für Minderjährige, die sich mit Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden. Zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft können sie rechtswirksam einen Aufnahmevertrag unterzeichnen. Ein Ehegatte besitzt die Befugnis, für seinen Partner einen solchen Vertrag abzuschließen, weil
die Krankenhausbehandlung zu den Geschäften des täglichen Lebensbedarfs gehört. Da bewusstlos eingelieferte Personen nicht fähig sind, ihren Willen zu erklären, die ärztlichen Maßnahmen aber in ihrem Interesse stattfinden, kann ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss angenommen werden.
§§ 104, 113, 1357 Abs. 1 BGB
Vertragsformen
Man unterscheidet zwischen drei Typen von Krankenhausaufnahmeverträgen:
* Totaler Krankenhausaufnahmevertrag: Dieser ist der Regelfall. Hierbei fungiert ausschließlich der Krankenhausträger als Vertragspartner des Patienten. Diesem schuldet er die Unterbringung sowie die Versorgung mit sämtlichen ärztlichen und pflegerischen Leistungen. In den Vertrag können Sonderwünsche des Patienten einfließen. Beispielsweise kann er eine Behandlung durch den Chefarzt, die Unterbringung in einem Einbettzimmer oder das Aufstellen eines Fernsehers verlangen. Für solche Wahlleistungen erhält der Patient eine gesonderte Rechnung vom Krankenhausträger. Die angestellten Ärzte treten in keine eigenständige vertragliche Beziehung zum Patienten und erwerben somit keine Honoraransprüche gegen ihn.
* Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag: Hierbei schließt der Patient zwei Verträge ab, einen mit dem Krankenhausträger und einen weiteren mit dem leitenden Krankenhausarzt. Das Krankenhaus schuldet ihm Versorgung, Verpflegung und Unterbringung, während nur der betreffende Mediziner die ärztlichen Leistungen zu erbringen hat und sie direkt mit ihm abrechnet. Derartige Verträge sind vor allem beim so genannten Belegarztsystem üblich.
* Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag: Der Patient schließt zwar einen zusätzlichen Vertrag mit einem Arzt ab, doch dessen Betreuung gehört zu den Wahlleistungen des Krankenhauses. Dieses hat die ärztliche Leistung zu verschaffen, der Arzt muss sie erbringen. Beide Vertragspartner können sie liquidieren, d. h. in Rechnung stellen. Selbstverständlich entrichtet der Patient das Honorar dafür nur einmal. Der Krankenhausträger rechnet die Krankenhausversorgung separat ab.
Haftung des Krankenhausträgers
Je nach Typ des Krankenhausaufnahmevertrags ergeben sich auch unterschiedliche Konsequenzen bezüglich der Haftung des Krankenhausträgers:
Totaler Krankenhausaufnahmevertrag: Für Behandlungsfehler der Ärzte und des Pflegepersonals haftet vertragsgemäß ausschließlich der Krankenhausträger, d. h., er muss dem Patienten dadurch entstandene Schäden ersetzen. Darüber hinaus unterliegt er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der so genannten deliktischen Haftung, die dem Patienten beispielsweise Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld verleiht. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn das Krankenhaus die Verursacher des Schadens ausreichend überwacht hat bzw. bei ihrem Ausfall die erforderliche Sorgfalt gezeigt hat. Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag: Der Krankenhausträger haftet lediglich für Schäden, die in seinen vertraglichen Pflichten- und Verantwortungsbereich fallen, nicht aber für Kunstfehler des Arztes.

Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag: Sowohl der Krankenhausträger als auch der jeweilige Arzt sind verpflichtet, für Schäden einzustehen. Bei einem Kunstfehler, der dem Arzt anzulasten ist, hat der Patient zudem gegen beide Vertragspartner einen Anspruch aus deliktischer Haftung. Für Fehler des Pflegepersonals haftet der Arzt allerdings nicht.

Siehe auch Ärztliche Haftung, Ärztlicher Kunstfehler
Vertragliche Nebenpflichten des Krankenhausträgers
Neben den Hauptpflichten der Versorgung und der ärztlichen Betreuung des Patienten ergibt sich für den Krankenhausträger aus dem Aufnahmevertrag eine Reihe von Nebenpflichten. Beispielsweise muss er die persönlichen Gegenstände, die der Patient mitbringt, verwahren und sichern. Außerdem hat er eine ärztliche und klägerische Dokumentation zu führen. Nicht zuletzt muss er den gesamten Betriebsablauf vorschriftsgemäß organisieren. Dazu gehören eine verantwortungsvolle Auswahl und Überwachung des medizinischen und sonstigen Personals, die Bereitstellung der erforderlichen Geräte und die Einhaltung von Hygienevorschriften.

Wer sich aufgrund Krankheit oder Verletzung in ein Krankenhaus begeben will, kann davon ausgehen, dass das Krankenhaus eine Behandlung nicht ablehnen kann. Soweit für den Kranken keine zumutbare Möglichkeit besteht, anderswohin zu gehen, besteht eine Verpflichtung der Krankenhäuser, ihn aufzunehmen und zu behandeln. Bei dem Vertrag mit dem Krankenhaus handelt es sich um einen gemischten Vertrag, weil dieser die Unterbringung, die Verpflegung und die Versorgung beinhaltet. Soweit Krankenhäuser durch Organisationsverschulden Schäden herbeiführen, können sie selbst schadenersatzpflichtig werden. Eine Klinik, die es übernimmt, dass dort Kinder geboren und dann in Kinderzimmern untergebracht werden, übernimmt auch die Verpflichtung, die Kinderzimmer und die Kinder zu überwachen.
Neben dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag als gemischtem Vertrag kann dieser auch so aufgespalten sein, dass das Krankenhaus selbst nur Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, die ärztliche Behandlung aber einem Belegarzt übertragen ist. In diesen Fällen kommt eine Haftung des Krankenhauses für Fehlhandlungen des Arztes nicht in Betracht.
Soweit Patienten Wertgegenstände in das Krankenhaus einbringen, können Verwahrungs- und Sicherungspflichten zu Lasten des Krankenhauses entstehen, so dass das Krankenhaus für einen Verlust haftbar gemacht werden kann.

(§ 2 Nr. 1 KHG) ist die Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen und in der die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Verbleibt ein Patient trotz Unterrichtung über das Ende der Kostenübemahme durch die gesetzliche Krankenkasse im K., so kann trotz Widerspruchs gegen die Zahlungspflicht durch das konkludente Verhalten des Verbleibens im K. ein Krankenhausbehandlungsvertrag in Betracht kommen. Lit.: Krankenhausrecht, 2. A. 2004; Deutsch, E., Das Organisations verschulden des Krankenhausträgers, NJW 2000, 1745; Buse, HGeeignete Rechtsformen für kommunale Krankenhäuser, 2000; Tuschen, K., Bundespflegesatzverordnung, 5. A. 2001; Weyel, A., Reformen im Gesundheitswesen, 2002; Seiler, C., Das Krankenhausrecht in Thüringen, 3. A. 2004

Zur Genehmigungsbedürftigkeit gewerblicher Einrichtungen Privatkrankenanstalten; zur Finanzierung Krankenhausfinanzierung; s. a. Preisrecht.




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