Rechtsweg

die vom Gesetz gewährleistete Möglichkeit, im Streitfall ein (bestimmtes) Gericht anrufen zu können, um Rechtsschutz zu begehren. Bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt steht der R. nach Art. 19 Abs. 4 GG offen. Der R. gliedert sich nach den Zweigen der Gerichtsbarkeit. Der ordentliche R. umfaßt dabei die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

ist die durch Verfassung und G eröffnete Möglichkeit, im Streitfall ein (bestimmtes) Gericht anrufen zu können. Art. 19 Abs. 4 GG: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Man unterscheidet den ordentlichen R. (der ordentlichen Gerichte) und den R. zu den sonstigen Gerichten (z.B. Arbeits-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit); §§ 12-14 GerichtsverfassungsG. Die Zulässigkeit des G.es ist eine Prozessvoraussetzung, über deren Vorliegen das angerufene Gericht selbst entscheidet. Fehlt sie, z.B. wenn die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (Verwaltungsprozess) beim Amtsgericht erhoben wird, so ist der Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht (des zulässigen Rechtsweges) zu verweisen oder, wenn kein Verweisungsantrag gestellt wird, die Klage abzuweisen. Teilweise wird als R. auch der Instanzenzug bezeichnet. Kompetenzkonfliktsgericht.

der durch Gesetz geregelte Zugang zu richterlichem Rechtsschutz. Der Rechtsweg führt insbesondere zu den Instanzen der Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.

Unter R. versteht man die Möglichkeit, vor einem staatlichen Gericht Rechtsschutz zu erlangen. Gegen rechtswidrige Akte der öffentlichen Gewalt ist der R. durch Art. 19 IV GG gewährleistet (Rechtsweggarantie). Man unterscheidet nach den einzelnen Zweigen der Gerichtsbarkeit den ordentlichen R. (d. h. den R. zur ordentlichen Gerichtsbarkeit), den R. zur Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Patent-, Diziplinar-, Wehrdienst- u. Berufsgerichtsbarkeit. Eine Sonderstellung nimmt die Verfassungsgerichtbarkeit ein. Jedes Gericht entscheidet selbst über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen R. Hält es ihn für zulässig, so kann sich kein Gericht eines anderen Gerichtszweiges in derselben Angelegenheit für zuständig erklären. Auf diese Weise wird eine doppelte Befassung zweier Gerichte (positiver Kompetenzkonflikt )u. die damit verbundene Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vermieden. Hält ein Gericht den zu ihm beschrittenen R. für unzulässig, so ist das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit daran gebunden. Es ist ihm verwehrt, das Ursprungsgericht für zuständig zu erklären u. die Sache dorthin zurückzuverweisen; allerdings kann es an das Gericht eines dritten Gerichtszweiges weiterverweisen. Dadurch wird verhindert, dass sich letztlich kein Gericht für zuständig erklärt (negativer Kompetenzkonflikt). S.i.e. § 17 GVG, § 41 VwGO, § 52 SGG, § 34 FGO.

ist das gesetzlich eröffnete Verfahren, in dem die staatliche Gerichtsbarkeit Rechtsschutz gewährt. Nach Art. 19 IV GG steht jedenfalls bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt der R. offen. Dieser gliedert sich nach den Zweigen der Gerichtsbarkeit (Verfassungsgericht, Verwaltungsgericht usw.), so dass der Betroffene den richtigen Rechtswegzweig beschreiten muss. Die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG u.a.) ist eine zwingende allgemeine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulässig macht und damit staatlichen Rechtsschutz verhindert. Der ordentliche R. umfasst den R. zur Zivilgerichtsbarkeit und zur allgemeinen Strafgerichtsbarkeit. Lit.: Ehle, D., Rechtsweg und Zuständigkeit, JuS 1999, 166; Renck, L., Der Rechtsweg im gerichtlichen Verfahrensrecht, JuS 2000, 1001; Häfele, M., Die Auswirkung der Neufassung der §§ 17 bis 17 b GVG, 2002

Grundlagen: verfassungsrechtlich garantiertes Verfahren der Rechtsschutzgewährung durch die staatliche Gerichtsbarkeit (Art. 19 Abs. 4 GG).
Damit ein angerufenes Gericht über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entscheiden darf, muss der
Rechtsweg gerade zu dieser Gerichtsbarkeit eröffnet
sein. Ist das Gericht der Auffassung, der zu ihm beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, muss es — nach
Anhörung der Parteien — dies von Amts wegen aussprechen und den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges
verweisen (§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG, Verweisung). Hält es dagegen den Rechtsweg für zulässig, kann es etwa um Zweifel zu beseitigen — die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges vorab aussprechen (§ 17 a Abs. 3 S. 1 GVG). Es muss eine solche Vorabentscheidung treffen, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (§ 17a Abs. 3 S.2 GVG), darf also (auch bei Bejahung des beschrittenen Rechtsweges) hierüber nicht etwa erst im abschließenden Urteil entscheiden. Gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 GVG).
Ein rechtskräftiger Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindet andere Gerichte (§ 17 a Abs. 1 GVG) und fuhrt zur Präklusion der Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Rechtsmittelinstanz (§ 17 a Abs. 5 GVG). Außerdem bindet es das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges (§ 17 a Abs. 2 S. 3 GVG, es kann also nicht seinerseits die Unzulässigkeit des Rechtsweges aussprechen und an ein drittes Gericht weiterverweisen.
Hat ein Gericht die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges bejaht, hat es eine umfassende Prüfungskompetenz auch für rechtswegfremde Ansprüche (§ 17 Abs. 2 S.1 GVG). Lässt sich ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf mehrere Anspruchsnormen stützen, die unterschiedlichen Rechtswegen angehören, muss das Gericht, wenn nur eine dieser Anspruchsnormen den zu ihm beschrittenen Rechtsweg eröffnet, alle Ansprüche umfassend prüfen. Abweichendes gilt nur für Ansprüche aus Amtshaftung und aus Enteignung. Diese dürfen wegen der vorrangigen verfassungsrechtlichen Zuweisungen nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 u. Art. 34 S. 3 GG nur von den ordentlichen Gerichten geprüft werden (§ 17 Abs. 2 S. 2 GVG).
Daraus, dass bei einer Prozessaufrechnung auch die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (die nicht zum Streitgegenstand gehört) in Rechtskraft erwächst (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO), folgert die Rechtsprechung, dass mangels Zulässigkeit des Rechtsweges über die Aufrechnung mit rechts-wegfremden Gegenforderungen nicht entschieden werden könne. Das Gericht kann in diesem Fall ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) erlassen und bzgl. der Gegenforderung die Aussetzung des Verfahrens anordnen (§ 148 ZPO, § 94 VwG0).
Arbeitsrecht: In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu den Arbeitsgerichten eröffneter Rechtsweg. Lange Zeit war das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten umstritten. Mit der Neufassung der Gesetzesüberschriften der §§ 2, 2 a ArbGG und der neuen Fassung des § 48 ArbGG hat der Gesetzgeber dieses Verhältnis als Frage des Rechtsweges ausgestaltet. Ist danach keine arbeitsrechtliche Streitigkeit gegeben, dann ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Die Klage ist in diesem Fall aber nicht unzulässig, sondern das Arbeitsgericht muss nach § 48 S.1 ArbGG i. V. m. § 17a Abs. 2
S.1 GVG das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen.
Verwaltungsprozessrecht: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges kann sich entweder aus speziellen Rechtswegzuweisungen an das Verwaltungsgericht, aus der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwG() oder kraft Verweisung des Rechtsstreits durch ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges gern. § 173 VwGO, § 17 a Abs. 2 S.3 GVG ergeben.
Soweit nach einem Spezialgesetz eine aufdrängende Spezialzuweisung an das Verwaltungsgericht besteht, wird die Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verdrängt. Spezialzuweisungen finden sich vor allem in neueren Bundesgesetzen, z. B. § 126 Abs. 1 BBG u. § 54 Abs. 1 BeamtStG für beamtenrechtliche Streitigkeiten (früher § 126 BRRG Beamtenstatusgesetz), § 32 WPflG, § 82 SoldG oder § 54 BAföG.
Nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich der Streitgegenstand als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt. Dies ist der Fall, soweit die den Streit entscheidenden Rechtsnormen öffentlich-rechtlich zu beurteilen sind. Zur Abgrenzung zwischen Rechtsnormen des öffentlichen und des Privatrechts gelten die allgemeinen Grundsätze (öffentliches Recht). Geht es um die Abwehr einer Belastung, so richtet sich die Rechtsnatur der Streitigkeit nach der Rechtsnatur der abzuwehrenden Maßnahme. Wird ein Leistungsanspruch geltend gemacht, so ist auf die Rechtsnatur der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage abzustellen. Kommen für die Beurteilung des Rechtsstreits verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht, so genügt für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, dass eine der einschlägigen Normen öffentlich-rechtlich ist. Ist der Verwaltungsrechtsweg unter einem Aspekt gegeben, so entscheidet das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend unter allen in Betracht kommenden Aspekten, § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 S.1 GVG. Etwas anderes gilt lediglich für Ansprüche nach Art. 14 Abs. 3 u. Art. 34 GG (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG). Das Verwaltungsgericht darf diese Ansprüche nicht prüfen, sodass es zu einer sog. Rechtswegspaltung kommt (das Verwaltungsgericht prüft nur die seinen Rechtsweg eröffnenden Ansprüche, die Ansprüche aus Enteignung und Amtshaftung werden von den ordentlichen Gerichten entschieden).
Stützt sich ein Verwaltungsträger eindeutig auf hoheitliche Befugnisse, so liegt - unabhängig von der materiellen Rechtsnatur der Maßnahme - stets eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwG() vor (z. B. Erlass eines Hausverbotes durch Verwaltungsakt).
Werden Rechtsverhältnisse in einem zweistufigen Verfahren abgewickelt (z. B. durch öffentlich-rechtliche
Bewilligung einer Subvention und anschließenden Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages),
ist die Rechtsnatur der Streitigkeit nach der ZweiStufen-Theorie zu bestimmen.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nur in Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet. Nach herkömmlicher Auffassung sind verfassungsrechtlich nur solche Streitigkeiten, die in formeller und materieller Hinsicht verfassungsrechtlichen Charakter haben (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), d. h.
* Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder sonst unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Rechtsträgern, z. B. Parteien und Fraktionen (formeller Aspekt),
* bei deren Hauptfrage es um die Anwendung oder Auslegung von (Staats-) Verfassungsrecht geht (materieller Aspekt).
Ausnahmsweise genügt eine materiell verfassungsrechtliche Streitigkeit, wenn das streitige Rechtsverhältnis so entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist, dass andere Gesichtspunkte völlig zurücktreten (z. B. bei Maßnahmen im Gesetzgebungsverfahren). Nichtverfassungsrechtlich sind dagegen i. d. R. Streitigkeiten zwischen dem Bürger und dem Staat, auch wenn sich der Kläger auf die Verletzung von Grundrechten beruft.
Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nur eröffnet, wenn die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (sog. abdrängende Spezialzuweisung). Dies gilt insbes. für Abgabenangelegenheiten (mit Ausnahme der Kommunalabgaben) zugunsten der Finanzgerichte nach § 33 FGO und für die Sozialgerichte nach § 51 SGG für das Sozialversicherungsrecht und für die Sozialhilfe. Zuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte finden sich vor allem im Staatshaftungsrecht (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO). Weitere Spezialzuweisungen finden sich in §§ 217 ff. BauGB für die sog. Baulandsachen, in § 68 OwiG für die Anfechtung von Bußgeldbescheiden und in §§ 23 ff. GVG für Justizverwaltungsakte.
Zivilprozessrecht: Die Zulässigkeit des Rechtsweges vor die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Sie ist gegeben:
* gem. § 13 GVG für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind abzugrenzen von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO).
* kraft gesetzlicher Zuweisung für bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
Wichtige Fälle sind Art.34 S.3 GG (Schadensersatzansprüche für Amtspflichtverletzungen), § 40 Abs. 2 S.1 VwGO (vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen) und Art. 14 Abs.3 S.4 GG (Streitigkeiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung).
— aus der „Auffangzuständigkeit” der ordentlichen Gerichtsbarkeit gern. Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG.

ist der Weg, auf dem bei einer Gerichtsbarkeit um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. In zahlreichen Gesetzen wird der R. gegenüber einer behördlichen Maßnahme oder Entscheidung ausdrücklich für zulässig erklärt und damit die Anrufung des zuständigen Gerichts eröffnet. Man unterscheidet folgende vom GG als gleichwertig anerkannte R.e: den ordentlichen R., den R. der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits-, Sozial-, Disziplinar-, Dienst- und Berufsgerichtsbarkeit. Eine Sonderstellung nimmt die Verfassungsgerichtsbarkeit ein. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist eine Prozessvoraussetzung und von der Zuständigkeit zu unterscheiden. Die Gerichte entscheiden bindend über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen R.; ggf. wird der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen R. verwiesen (§ 17 a GVG; Verweisung, Zuständigkeitsstreit). Früher verstand man unter R. nur den ordentlichen R.




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