Kommunalabgaben

Abgaben, kommunale.

Gemeindeabgaben.

von Gemeinden oder Gemeindeverbänden erhobene Steuern, Gebühren und Beiträge als Ausfluss der kommunalen Abgabenhoheit (Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG; Abgaben, öffentliche) Schaubild „Kommunalabgaben”. Die Erträge stehen der kommunalen Körperschaft zu. Die Erhebung ist allgemein geregelt in den Kommunalabgabengesetzen der Länder. Kommunale Abgaben werden auf der Grundlage gemeindlicher Satzungen (Satzung) erhoben. Die wichtigsten Gebührenarten sind die Abwassergebühr, die Abfallgebühr und die Straßenreinigungsgebühr, daneben gibt es u. a. noch Rettungsdienst-, Friedhofs-, Kindertagesstätten-, Musikschul-, Wasser- und Marktgebühren (Benutzungsgebühren) sowie Fleischhygiene- und Schornsteinfegergebühren. Die bedeutendsten
Beitragsarten sind der Erschließungsbeitrag, der Ausbaubeitrag und der Anschlussbeitrag. Kommunale Steuern („kleine Gemeindesteuern”) sind etwa die Zweitwohnungssteuer, die Getränke-, Hunde- und Jagdsteuer, die Schankerlaubnis- und die Vergnügungssteuer. Hinsichtlich kommunaler Steuern steht den Gemeinden ein Steuererfindungsrecht zu.




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