Bundesrecht

im Gegensatz zum Landesrecht jede von Rechtsetzungsorganen des Bundes erlassene Rechtsnorm sowie das als B. fortgeltende Recht des Deutschen Reiches. B. bricht Landesrecht, d.h. daß jegliches B. (auch Rechtsverordnungen) jeglichem Landesrecht vorgeht.

die Gesamtheit der vom Bund erlassenen Rechtsvorschriften: GG, Bundesgesetze, Rechtsverordnungen des Bundes; auch Gewohnheitsrecht und Satzungsrecht können B. sein.

ist das von den Rechtssetzungsorga- nen des Bundes erlassene Recht und das als Bundesrecht fortgeltende Reichsrecht sowie das als Bundesrecht fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Art. 31 GG bricht B. Landesrecht (z.B. Bundesrechtsverordnung eine Landesverfassung). Europarecht geht ihm grundsätzlich vor. (Für 1999 wird das geltende B. auf 2100 Stammgesetze und 3100 Stammrechtsverord- nungen mit nahezu 90000 Rechtssätzen [Paragraphen, Artikeln] berechnet, die auf mehr als 4500 Seiten abgedruckt werden können.) Lit.: Das Deutsche Bundesrecht (Lbl.), 2007; Das deutsche Bundesrecht (CD-ROM), 2007

im Bundesstaat das Recht des Gesamtstaates. In der Bundesrepublik Deutschland sind Bundesrecht alle seit dem 24.5. 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) erlassenen Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen sowie das als Bundesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht und das Recht der ehemaligen DDR, soweit es nach dem Einigungsvertrag ausnahmsweise als partielles Bundesrecht fortgilt. Aufgrund der bundesstaatlichen Ordnung gibt es in der Bundesrepublik Bundesrecht und Landesrecht. Art.31 GG bestimmt: Bundesrecht bricht Landesrecht. Dabei wird innerhalb des Bundesrechts nicht differenziert. Auch einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht, selbst Landesverfassungsrecht. Eine Ausnahme gilt nach Art. 142 GG für inhaltsgleiche Grundrechte der Landesverfassungen. Eine weitere Ausnahme kann sich durch die Abweichungsgesetzgebung der Länder aus Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG ergeben. Wenn ein Land auf den Gebieten des Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG von dem Bundesgesetz abweichende Regelungen geschaffen hat, gehen im Verhältnis Bundes- und Landesrecht die späteren Gesetze vor, so dass das Bundesrecht das Landesrecht nicht bricht.

1.
B. ist - im Gegensatz zum Landesrecht - jede von Rechtssetzungsorganen des Bundes erlassene Rechtsnorm sowie das als Bundesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht und Recht der ehem. DDR. Rechtsverordnungen, die von Organen eines Landes (LdReg., LdMin.) erlassen werden, sind dagegen Landesrecht, auch wenn sie auf einer bundesrechtl. Ermächtigung beruhen. S. a. Gesetzgebungszuständigkeit, Normenkontrolle; Föderalismusreform I.

2.
Mit der Bestimmung „Bundesrecht bricht Landesrecht“ setzt Art. 31 GG den Vorrang des Bundesrechts fest. Jegliches B. (also auch Rechtsverordnungen) geht jeglichem L. (auch dem Landesverfassungsrecht) vor, gleichgültig, ob es das frühere oder spätere, das speziellere oder das allgemeinere Gesetz ist. Voraussetzung für den Vorrang des B. ist, dass die betreffende Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit (ausschließliche oder konkurrierende) des Bundes fällt. Ist der Bund zur gesetzlichen Regelung einer bestimmten Materie nicht zuständig, so kann das B. das kompetenzgerecht erlassene L. nicht brechen.




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