Landesverfassung

die Verfassung eines Bundeslandes; sie steht im Rang über den einfachen Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landesrechts, aber unter dem einfachen Bundesrecht (Bundesrecht bricht Landesrecht.)

ist die Verfassung eines Landes (der Bundesrepublik Deutschland). Der L. geht das Bundesrecht vor (Art. 31 GG). Macht ein Kläger die Verletzung eines Rechts geltend, das mit gleichem Inhalt in einer Landesverfassung und im Grundgesetz enthalten ist (z. B. Recht auf rechtliches Gehör), so kann auch das Landesverfassungsgericht eine Entscheidung aufheben, der gegenüber die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht geltend gemacht wird (z. B. Zurückweisung eines Beweisantrags in einem Urteil eines Amtsgerichts). Ist die Verletzung eines Grundrechts durch eine Landesbehörde (z. B. Landesgericht) unter Berufung auf gleichlautende Grundrechte der Bundesverfassung und der Landesverfassung (z. B. Hessens) vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Landesverfassungsgericht behauptet, ist zur Vermeidung abweichender Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht in erster Linie zur Entscheidung berufen. Lit.: Verfassungen der deutschen Bundesländer, hg. v. Pestalozza, C., 8. A. 2004; Klein, E./Haratsch, A., Die Landesverfassungsbeschwerde, JuS 2000, 209; Tjarks, E. , Zur Bedeutung der Landesgrundrechte, 1999; Dreier, H., Grundrechtsschutz durch Landesverfassungsgerichte, 2000; Coelln, C. v., Anwendung von Bundesrecht nach Maßgabe der Landesgrundrechte?, 2001




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