Reichsrecht

das Recht des Deutschen Reiches bis 1945. Es gilt auch heute noch, soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht. Soweit es Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wurde es Bundesrecht, im übrigen Landesrecht.

Recht des Deutschen Reiches bis zum Mai 1945. Es gilt fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (Art. 123 GG), und zwar je nach Gesetzgebungskompetenz des GG als Bundes- oder Landesrecht (Art. 124, 125 GG). Meinungsverschiedenheiten hierüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

ist das Recht des Deutschen Reiches. Soweit es nach 1945 nicht durch die Besatzungsmächte wegen nationalsozialistischen Gedankenguts aufgehoben wurde u. dem Grundgesetz nicht widerspricht, gilt es grundsätzlich fort (Art. 123 GG). Es ist je nach Gesetzgebungskompetenz teils Bundesrecht, teils Landesrecht geworden. R., das Gegenstände der ausschliesslichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wurde Bundesrecht (Art. 124 GG). R., das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wurde innerhalb seines Geltungsbereichs gleichfalls Bundesrecht, wenn es in einer oder mehreren Besatzungszonen einheitlich galt (Art. 125 GG). Soweit R. Materien regelt, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, wurde es Landesrecht.

ist das vom Reich geschaffene bzw. im Reich geltende Recht. In der Gegenwart gilt R. nach Art. 123 GG fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Es ist teils Bundesrecht, teils Landesrecht geworden (Art. 124, 125 GG). Lit.: Nehse, H., Kurzgefasstes Lehrbuch für das wichtigste Reichsrecht, 1926; Pfundtner, H., Das neue deutsche Reichsrecht, 1933 ff.




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