Justizverwaltungsakt

Gerichtsverwaltung

Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts und der Strafrechtspflege sowie von Vollzugsbehörden beim Vollzug von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung außerhalb des Justizvollzugs getroffen wird. Streitigkeiten um solche Maßnahmen sind — auch wenn sie verwaltungsrechtlicher Natur sind — nach der abdrängenden Sonderzuweisung der §§ 23 ff. EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen (Rechtsweg).
Voraussetzung für eine Streitigkeit nach §§ 23 ff. EGGVG ist, dass
— eine Maßnahme einer Justizbehörde gegeben ist. Dabei ist der Begriff der Justizbehörde nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen. Erfasst werden also nicht nur Behörden im Geschäftsbereich des Justizministeriums, sondern alle Hoheitsträger, die auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiete tätig werden. So ist z. B. auch die Polizei Justizbehörde in diesem Sinne, wenn sie als „Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft” gem. § 152 GVG tätig wird, also wenn die Maßnahme repressiven, der Strafverfolgung dienenden Charakter aufweist;
— die Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten erfolgt. Durch das Merkmal der „Regelung” wird grundsätzlich auf Verwaltungsakte abgestellt. Allerdings werden von §§ 23 ff. EGGVG auch Realakte erfasst, da Rechtswegzuweisungen unabhängig von der jeweiligen Klageart erfolgen;
— es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts oder der Strafrechtspflege handelt. Die Amtshandlung muss gerade in Wahrnehmung einer der Behörde spezifisch zugewiesenen Aufgabe durchgeführt werden, also typisch justizmäßigen Zwecken dienen (verneint z.B. für eine Presseerklärung der Staatsanwaltschaft);
Der Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsmaßnahnien im v.g. Sinne richtet sich nicht nach der VwGO, sondern vorrangig nach Spezialgesetzen (z. B. § 23 Abs. 3 EGGVG i. V m. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO), im übrigen subsidiär nach §§ 23 ff. EGGVG finit Zuständigkeit des OLG, § 25 EGGVG. Wie die VwG() kennen die §§ 23 ff. EGGVG insbes. die Anfechtungsklage (§ 23 Abs. 1 EGGGVG), die Verpflichtungsklage (§ 23 Abs. 2 EGGVG) und die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG). Wie im Verwaltungsprozess ist eine Klagebefugnis (§ 24 Abs. 1 EGGVG) erforderlich, ein behördliches Vorverfahren
nur, wenn es gesetzlich besonders vorgeschrieben ist (§ 24 Abs. 2 EGGVG).




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