Fortsetzungsfeststellungsklage

(§ 113 I 4 VwGO) ist die Feststellungsklage, die einen nach der Klageerhebung, aber vor dem Urteil erledigten Verwaltungsakt betrifft. Hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Bei Verwaltungsakten, die sich vor der Klageerhebung erledigt haben, gilt § 113 14 VwGO analog. Es ist weder die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens noch die Wahrung einer Klagefrist erforderlich. Lit.: Goepfert, A., Die Fortsetzungsfeststellungsklage, 1998; Rozek, J., Neues zur Fortsetzungsfeststellungsklage, JuS 2000, 1162

, Sozialrecht: Klageart bei Erledigung eines Verwaltungsaktes. Das Gericht kann dabei auf Antrag durch Urteil aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Wie in § 113 Abs. 1 S. 4 VwG() sieht auch § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz diese Klageart bei Erledigung des ursprünglichen prozessualen Anspruchs durch Rücknahme des Verwaltungsaktes oder andere erledigende Ereignisse, beispielsweise durch Zeitablauf, vor. Auch diese Klageart setzt ein
Feststellungsinteresse voraus, dass rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann. Hierfür ist u. a. der Fall der Wiederholungsgefahr gleichartiger Verwaltungsentscheidungen anerkannt
Verwaltungsprozessrecht: verwaltungsgerichtliche Klageart, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes (s Erledigung) begehrt wird, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in unmittelbarer Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, wenn sich eine Anfechtungsklage nach Klageerhebung erledigt hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung im 10. Abschnitt der VwG() über Urteile, was begrifflich ein Klageverfahren voraussetzt. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S.4 VwG() statthaft, wenn sich eine Verpflichtungsklage nach Klageerhebung erledigt.
Umstritten ist der Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 S. 4 VwG() bei Erledigung vor Klageerhebung. Während die Rspr. in diesen Fällen die Vorschrift überwiegend analog anwendet, nimmt die Gegenansicht bei vorprozessualer Erledigung eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 VwG() an. Für eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwG() fehle es an der erforderlichen Regelungslücke. Dagegen spricht allerdings, dass dann je nach dem Zeitpunkt der Erledigung, der vom Zufall abhängt, unterschiedliche Verfahrensarten mit unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingreifen würden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage, ist nur zulässig, wenn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegeben sind (insb. Klagebefugnis, Widerspruchsverfahren und Klagefrist).
Uneingeschränkt gilt dies allerdings nur bei Erledigung nach Klageerhebung. Soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auch bei vorprozessualer Erledigung angewendet wird, werden weitgehend Ausnahmen vom Vorverfahren und zur Klagefrist gemacht. Tritt Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein, so ist nach h. M. ein Vorverfahren (Fortsetzungsfeststellungswiderspruch) weder möglich noch erforderlich, da die mit dem Widerspruch angestrebte Aufhebung des Verwaltungsakts nicht mehr erfolgen kann und es nicht Aufgabe der Verwaltung ist, verbindlich über die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. Ebenso ist die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Bestandskraft des Verwaltungsakts an keine Frist gebunden. Da der erledigte Verwaltungsakt keinerlei Regelungswirkung mehr entfaltet, ist die Einhaltung einer Frist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erforderlich (nach a.A. gelten §§ 74 Abs. 1 S. 2, 58 Abs. 2 VwG() analog). Als weitere besondere Sachurteilsvoraussetzung muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes haben, § 113 Abs. 1 S.4 VwGO. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist insbesondere anerkannt bei
Wiederholungsgefahr, wenn die Behörde in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird;
Rehabilitationsinteresse (Genugtuung), das sich insbesondere aus diskriminierenden Wirkungen eines Verwaltungsaktes ergeben kann (z. B. bei polizeilichen Maßnahmen). Die neuere Rspr. nimmt ein Rehabilitationsinteresse auch bei tiefgreifenden, besonders intensiven Grundrechtsbeeinträchtigungen an, soweit aus zeitlichen Gründen ein vorheriger Rechtsschutz nicht möglich war (z. B. bei Hausdurchsuchungen, Abhörmaßnahmen u.Ä.);
Präjudizität, wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage der Vorbereitung eines späteren Schadensersatz- oder Entschädigungsprozesses vor den Zivilgerichten dienen soll, da die Zivilgerichte wegen der Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden sind. Der Gesichtspunkt gilt allerdings nur bei Erledigung nach Klageerhebung. Bei vorprozessualer Erledigung ist der Kläger gehalten, unmittelbar vor dem Zivilgericht zu klagen, um eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte zu verhindern.
Der Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt (bzw. dessen Ablehnung) rechtswidrig gewesen ist und — ergänzend zum insofern unvollständigen Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO — der Kläger dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt wurde.
Fortsetzungsfeststellungswiderspruch Möglichkeit, trotz Erledigung eines Verwaltungsaktes Widerspruch zu erheben bzw. ein Widerspruchsverfahren fortzuführen. Der Fortsetzungsfestellungswiderspruch ist nach h.Rspr. — mit Ausnahme im Beamtenrecht — unzulässig, da er nicht Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Die Gegenansicht hält ein Vorverfahren auch dann für sinnvoll, wenn sich der Verwaltungsakt vor Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt hat. Denn das Verfahren sei dann auf eine verbindliche Feststellung der Widerspruchsbehörde durch Verwaltungsakt entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwG() gerichtet. Fortsetzungsfeststellungsklage

Verwaltungsstreitverfahren (5), Feststellungsklage.




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