Feststellungsklage

Klage im Zivilprozeß auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung ihrer Unechtheit; im Verwaltungsrecht kann auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes beantragt werden; weitere Möglichkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren. Die F. bedarf als Prozeßvoraussetzung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (Feststellungsinteresse); sie ist daher i. d. R. unzulässig, soweit Leistungs- oder Gestaltungsklage erhoben werden kann.

(§ 256 I ZPO) dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Der Begriff des Rechtsverhältnisses umfaßt dabei jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand, also nicht nur materiellrechtliche Ansprüche. Abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis und bloße Tatsachen können dagegen nicht Gegenstand einer F. sein. Die F. ist gegenüber der Leistungsklage subsidiär, was dadurch zum Ausdruck kommt, daß das Gesetz eine rechtliches Feststellungsinteresse fordert. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, daß hier nur Leistungsvorteile vollstreckungsfähig sind, so daß der Kläger mit der F. allein sein Ziel eventuell gar nicht erreichen kann. Dann ist es aber prozeßökonomischer, ihn von vornherein auf die Leistungsklage zu verweisen.

Klage.

Klage; verwaltungsgerichtliches Verfahren.

Im Sozialrecht:

Sozialgerichtsprozess

ist die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung ihrer Unechtheit (§ 256 ZPO) bzw. der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§43 VwGO) gerichtete Klage. Sie erfordert ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung (Feststellungsinteresse). Im Zweifel ist sie gegenüber anderen Klagen subsidiär. Das auf die F. hin ergehende Feststellungsurteil ist grundsätzlich nicht vollstreckungsfähig. Lit.: Chern, C., Die Feststellungsklage im Zivilprozess, Diss. jur. Köln 1997; Selb, W., Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, 1998

, Arbeitsrecht: Auch vor dem Arbeitsgericht können Feststellungsklagen erhoben werden. Am bedeutendsten sind die Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. dazu den engeren, punktuellen Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage). Ob über § 4 KSchG hinaus wirklich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses allgemein untersucht werden soll, ist durch Auslegung des Klageantrages zu ermitteln. Mit einem solchen, über den Wortlaut des § 4 KSchG hinausgehenden, weiten Antrag nach § 256 ZPO werden alle in Betracht kommenden Beendigungsgründe (weitere Kündigungen, Anfechtung etc.) für das Arbeitsverhältnis erfasst (Schleppnetzeffekt). Aufgrund der Tatsache, dass auch aufgrund eines solchen Antrages die Wirksamkeit einer Kündigung überprüft wird, muss bei einer solchen Feststellungsklage die Klagefrist des § 4 KSchG eingehalten werden. Andernfalls würde man durch einen solchen, weiter gehenden Antrag die Klagefrist des § 4 KSchG umgehen können. Auf der anderen Seite besteht bei einem solchen Feststellungsantrag wegen der weit reichenden Überprüfung möglicher Beendigungsgründe keine Gefahr der Fristversäumung mehr. Ein solcher Feststellungsantrag ist nur zulässig, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr weiterer Kündigungen
besteht oder bereits sog. Schriftsatzkündigungen erfolgt sind und daher grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses besteht.
Sozialrecht: Klageart, die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Im sozialgerichtlichen Verfahren in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Bei der positiven bzw. negativen Feststellungsklage ist die Rechtsanwendung für einen konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts streitig. Die Klärung abstrakter Rechtsfragen ist nicht zulässig. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist beispielsweise das Bestehen der Versicherungspflicht oder eines Versicherungsverhältnisses. Unzulässig ist die Feststellungsklage, wenn sie allein auf einzelne Elemente eines Anspruches (Elementenfeststellungsklage) oder bloß reine Tatsachenfeststellung gerichtet ist. Darüber hinaus erfordert die Klageart ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses. Das ist für die Feststellung des Kausalzusammenhangs nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG hinsichtlich der Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. nach dem sozialen Entschädigungsrecht von Bedeutung. Feststellungsfähig ist gern. § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG auch die Zuständigkeit des Versicherungsträgers.
Verwaltungsprozess: verwaltungsgerichtliche Klageart, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll (§ 43 VwGO).
Je nach dem Klägerbegehren wird außer der positiven und negativen Feststellungsklage unterschieden zwischen
— der nachträglichen Feststellungsklage, mit der der Kläger das Bestehen/Nichtbestehen eines erledigten Rechtsverhältnisses begehrt,
— der vorbeugenden Feststellungsklage, mit der ein zukünftiges Rechtsverhältnis festgestellt werden soll und der
Nichtigkeitsfeststellungsklage, mit der die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll.
Nach herrschendem Verständnis ist die Fortsetzungsfeststellungsklage eine besondere Form der Feststellungsklage. Daneben gibt es—wie im Zivilprozess—die Zwischenfeststellungsklage gern. § 173 VwGO i. V m. § 256 Abs. 2 ZPO.
Streitgegenstand der Feststellungsklage ist ein Rechtsverhältnis. Darunter ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund (öffentlich-rechtlicher) Rechtsnormen ergebende rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (z. B. Streitigkeit über das Bestehen des Beamtenverhältnisses oder einer Erlaubnispflicht). Gegenstand der Feststellungsklage kann das Rechtsverhältnis insgesamt, aber auch einzelne Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis sein (z. B. einzelne Dienstpflichten des Beamten oder einzelne Ansprüche).
Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ist dabei stets, dass das Rechtsverhältnis hinreichend konkret ist. Rein abstrakte Rechtsfragen können mit der Feststellungsklage nicht geklärt werden. Dies schließt grundsätzlich vor allem eine Feststellungsklage gegen Rechtsnormen aus. Allerdings ist ein konkretes Rechtsverhältnis gegeben, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist, sich also aus der Rechtsnorm selbst im Einzelfall Rechte und Pflichten unmittelbar ergeben.

Die Feststellungsklage ist gern. § 43 Abs. 2 VwG() subsidiär gegenüber Gestaltungsklagen und Leistungsklagen. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dadurch soll zum einen eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der anderen Klagearten umgangen werden. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gilt gern. § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage. Hier hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen der Anfechtungs- und der Feststellungsklage. Daneben ist die vorbeugende Feststellungsklage nach h. M. nicht subsidiär gegenüber der vorbeugenden Unterlassungsklage (Leistungsklage, allgemeine), da für beide Klagearten identische Sachentscheidungsvoraussetzungen gelten.
Nach § 43 Abs. 1 VwG() ist die Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Außerdem verlangt die Rspr. zur Verhinderung von Popularklagen eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, sodass der Kläger eine eigene Rechtsverletzung geltend machen muss. Die Gegenansicht verweist darauf, dass wegen des Erfordernisses eines konkreten Rechtsverhältnisses Popularklagen ohnehin ausgeschlossen sind, sodass es einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht bedürfe.
Der richtige Klagegegner der Feststellungsklage ist nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen. Bei der Nichtigkeitsfeststellungsldage gilt § 78 VwG() analog. Für die nachträgliche und die vorbeugende Feststellungsklage wird ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis verlangt. Die nachträgliche Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die Wirkungen trotz Beendigung des Rechtsverhältnisses noch in der Gegenwart anhalten. Dies wird insbesondere angenommen bei Wiederholungsgefahr, bei einem Rehabilitationsinteresse oder bei Präjudizität für Schadensersatzoder Entschädigungsansprüche (Fortsetzungsfeststellungsklage). Die vorbeugende Feststellungsklage setzt voraus, dass dem Kläger ein Abwarten unzumutbar ist, z. B. weil irreparable Schäden drohen, sich das Rechtsverhältnis kurzfristig erledigen wird oder bei strafbewehrten Verwaltungsakten.
Zivilprozessrecht: Klageart, bei der — durch ein Feststellungsurteil — die der Rechtskraft zugängliche
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses (nicht also von Tatsachen, einzelnen Voraussetzungen eines Rechtsverhältnisses oder
abstrakte Rechtsfragen) erreicht werden soll. Unterschieden werden können
— die positive Feststellungsklage (wenn das Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll),
— und die negative Feststellungsklage (wenn es um
das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses geht). Besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage kann darüber hinaus auch auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit gerichtet sein. (§ 256 ZPO). Sonderfall ist die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO), bei der die Erforderlichkeit des Feststellungsinteresses durch die Vorgreiflichkeit ersetzt wird. Feststellungsantrag

1.
F. ist im Zivilprozess (auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit) eine Klage (oder Widerklage), mit der der Kläger erstrebt, dass das Bestehen (positive F.) oder Nichtbestehen (negative F.) eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses (auch eines zukünftigen: sog. vorbeugende F.) festgestellt werde. Es kann auch auf Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, aber nicht auf Feststellung anderer Tatsachen geklagt werden. Die F. bedarf als Prozessvoraussetzung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, des Feststellungsinteresses (§ 256 I ZPO); sie ist daher i. d. R. unzulässig, soweit Leistungs- oder Gestaltungsklage erhoben werden kann. Die erfolgreiche F. führt zum Feststellungsurteil; es ist seinem Wesen nach nicht vollstreckungsfähig, wirkt aber durch seine Rechtskraft; s. a. Zwischenfeststellungsklage.

2.
Im Verwaltungs- und Finanzstreitverfahren kann sich die F. außer auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses auch auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes richten; hierfür ist wie im Zivilprozess ein Festellungsinteresse erforderlich (§ 43 VwGO, § 41 FGO). Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (Fortsetzungsfeststellungsklage; § 113 I 4 VwGO, § 100 I 4 FGO). Im Sozialstreitverfahren sind außerdem noch F. anderen Inhalts zulässig, z. B. über die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall oder einer Impfkrankheit und einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Versicherten (§ 55 SGG). Anträge (nicht Klagen) mit feststellendem Inhalt gibt es auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (z. B. §§ 39, 46 BVerfGG). Zum Musterfeststellungsantrag in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten Musterverfahren (2).




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