Kausalzusammenhang

Es erscheint zunächst einfach, Ursache und Wirkung zusammenzubringen und somit festzustellen, wer diesen Schaden verursacht hat, muss auch dafür einstehen. Dieser Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Wirkung kann sich jedoch in der Praxis ausserordentlich schwierig gestalten - insbesondere auch die Frage, wer für welchen Schaden letztendlich tatsächlich einstehen muss. Ein typisches und sehr augenfälliges Beispiel hierfür sind die Massenunfälle auf Autobahnen in dichtem Nebel. Sind 20 Fahrzeuge ineinander verkeilt, wird es nachträglich ausserordentlich schwierig sein, festzustellen, welches dieser Fahrzeuge mit welchem Anteil an der Schadensverursachung beteiligt ist.
Es gibt auch andere Kausalketten, die durch ein weiteres Ereignis plötzlich unterbrochen und zu einer neuen Kausalkette zusammengeführt werden können. Klassische Beispiele hierfür sind die Fälle, bei denen jemand, durch einen Verkehrsunfall verletzt, mit dem Krankenwagen abtransportiert wird, der dann erneut von einem weiteren Fahrzeug gerammt wird, so dass der schon Verletzte weitere Verletzungen erleidet. Es wird dann oft nicht mehr genau zu trennen sein, welcher Unfall welche Verletzungen herbeigeführt hat. Der Jurist, der jedoch mit derartigen Schadensfällen befasst wird, muss immer wieder überprüfen, welche Kausalkette zu welchem konkreten Schaden geführt hat.
Ein bestimmter Ursachenzusammenhang, der zu einem Schaden geführt hat, muss jedoch nicht immer auch eine Schadenersatzpflicht auslösen. Die Juristen konstruieren zusätzlich einen sogenannten Zurechnungszusammenhang, um die Möglichkeit zu haben, die Haftung in Einzelfällen wieder einzuschränken oder sie zu erweitern, indem auch mittelbar verursachte Schäden in die Ersatzpflicht einbezogen werden können. Wird z. B. jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt und dann in ein Krankenhaus gebracht und stirbt er dort an einer Infektion, dann wird dieser Tod im Krankenhaus dem Verursacher des Unfalls zugerechnet. Beschädigt jemand eine Stromleitung, so ist zunächst ein Schaden nur an dieser vorhanden, fällt jedoch durch diese Beschädigung auch der Gefrierschrank aus und werden alle darin befindlichen Lebensmittel kaputt, kann auch hierfür eine Schadenersatzpflicht in Frage kommen.
Die Rechtsprechung konstruiert auch ein Unterlassen einer Handlung zu einer wirksamen Schadensverursachung um, wenn sie das für erforderlich hält. Sie stellt dann nämlich die Frage, ob eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hätte. Ist somit derjenige, der eine Handlung unterlassen hat, nach Meinung der Richter verpflichtet gewesen, diese doch vorzunehmen, dann hat er durch seine Unterlassung, also durch ein Nichtstun, eine Ursache für den nachfolgenden Schaden gesetzt.

Ursachenzusammenhang.

Im Arbeitsrecht:

zwischen einem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden ist nach der für den Bereich des Zivil- u. Arbeitsrechts entwickelten Adäquanztheorie nicht gegeben, wenn das Ereignis seiner allgem. Natur nach für die Entstehung des eingetretenen Schadens gleichgültig ist u. ihn nur infolge einer ganz aussergewöhnlichen Verkettung der Umstände herbeigeführt hat (h. L.). In Schadensersatzprozessen unterscheidet man die haftungsbegründende u. die haftungsausfüllende Kausalität. Haftungsbegr. K. muss zwischen Pflichtverletzung (schädigende Handlung) u. Verletzung des Rechtsguts, haftungsausfüllende K. muss für den weiteren Schadensverlauf bestehen (NJW 73, 1413). Bei Schadensersatzklagen ist der Kläger für den K. darlegungs- u. beweispflichtig. Der haftungsbegründende K. ist nach § 286, der haftungsausfüllende K. nach § 287 ZPO nachzuweisen. Besteht das schädigende Ereignis in einem Unterlassen (fehlende Aufklärung), ist indes derjenige beweispflichtig, der behauptet, auch bei rechtzeitiger Aufklärung wäre der Schaden eingetreten (BGH NJW 73, 1688).

Kausalität im Strafrecht, Schadensersatz (1 a).




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