Verwaltungsgerichtliches Verfahren

. Das in der VwGO geregelte v. V. der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit dient der Entscheidung öfftl.-rechtlicher Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen
Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die besonderen Verwaltungsgerichte der Sozial- u. der Finanzgerichtsbarkeit wurden durch das SGG u. die FGO eigene Verfahrensordnungen erlassen; eine einheitliche Verwaltungsprozessordnung, die an die Stelle von VwGO, SGG u.FGO treten soll, wird angestrebt. Das v.V. der allg. Verwaltungsgerichtsbarkeit ähnelt dem Zivilprozess insoweit, als auch hier die Dispositionsmaxime sowie die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit u. Unmittelbarkeit gelten. Es unterscheidet sich vom Zivilprozess dadurch, dass der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt wird (Untersuchungsmaxime anstelle der Verhandlungsmaxime). Die Prozess- (genauer: Sachurteilsvoraussetzungen entsprechen denen des Zivilprozesses, soweit sich nicht aus dem Folgenden Besonderheiten ergeben. Anders als die ZPO kennt die VwGO keine Parteien, sondern Beteiligte (§ 63 VwGO). Das sind: der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene (§ 65 VwGO), der Vertreter des öfftl. Interesses (beim Bundesverwaltungsgericht: der Oberbundesanwalt). Anwaltszwang besteht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das v. V. wird i. d. R. durch die Klage eingeleitet, die schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist. Sie muss den Kläger, den Beklagten u. den Streitgegenstand bezeichnen u. soll einen bestimmten Antrag enhalten (§§81, 82 VwGO). Wichtigste u. häufigste Klageart sind die Anfechtungs- u. die Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO). Mit der Anfechtungsklage als einer Gestaltungsklage wird die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes (VA) begehrt. Die Verpflichtungsklage als eine Form der Leistungsklage zielt auf den Erlass eines abgelehnten VA (Vomahmeklage) oder auf den Erlass eines unterlassenen VA (Untätigkeitsklage). Anfechtungs- u. Verpflichtungsklage sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den VA oder dessen Ablehnung bzw. Unterlassung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Der Anfechtungs- u. der Vomahmeklage muss nach § 68 VwGO grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren vorausgehen (Ausnahmen u.a.: wenn es sich um den VA einer obersten Bundes- oder Landesbehörde handelt oder wenn ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird). Die Klage muss binnen 1 Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bzw. des VA erhoben werden (§ 74 VwGO); die Untätigkeitsklage ist i.d.R. frühestens 3 Monate nach Antrag auf Vornahme des VA zulässig. Die Anfechtungsklage hat wie der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO).
Wenn die Anfechtungsklage begründet ist, hebt das Gericht den rechtwidrigen VA u. den etwaigen Widerspruchsbescheid durch Urteil auf (§113 VwGO). Ist der VA schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Behörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat (Folgenbeseitigungsanspruch). Hat sich der angefochtene VA erledigt (z. B. durch
Rücknahme), kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass der VA rechtswidrig war; Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Bei begründeter Verpflichtungsklage verpflichtet das Gericht die Behörde durch Urteil, den beantragten VA zu erlassen oder, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Bescheidungsurteil). Neben der Verpflichtungsklage gibt es die in der VwGO nicht ausdrücklich geregelte allgemeine Leistungsklage, die nicht auf VA, sondern auf tatsächliche behördliche Massnahmen gerichtet ist (z. B. auf Beseitigung oder Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen). Sie setzt im Unterschied zur Anfechtungs- u. Vornahmeklage kein Widerspruchsverfahren voraus u. ist nicht an eine Frist gebunden. Zu den Klagearten der VwGO gehört darüber hinaus die Feststellungsklage (§ 43 VwGO). Sie bezweckt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA. Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Die Feststellungklage ist unzulässig, wenn der Kläger Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage erheben kann oder erheben konnte. Sie darf nicht als Mittel zur Klärung abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Rechtsfragen eingesetzt werden.
Die VwGO sieht ferner ein Normenkontrollverfahren vor, in dem die Oberverwaltungsgerichte über die Gültigkeit untergesetzlicher Rechtsnormen entscheiden (§ 47 VwGO).
Sachlich zuständig ist in der ersten Instanz grundsätzlich das Verwaltungsgericht (Ausnahmen: OVG im Normenkontrollverfahren [§ 47 VwGO], bei Vereinsverboten [§ 48 VwGO] u. bei Streitigkeiten über technische Grossvorhaben, z. B. Kernkraftwerke [§ 9 EntlG]; zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG s. § 50 VwGO). Örtlich zuständig ist für Anfechtungsklagen i. d. R. das Gericht, in dessen Bezirk der VA erlassen wurde, ansonsten im allgemeinen das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (i. e. § 52 VwGO). Zu den Rechtsmitteln gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel. Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO (§ 167 VwGO).




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