Bescheidungsurteil

(§113 V 2 VwGO) ist das Urteil, in dem das Verwaltungsgericht auf Grund einer Verpflichtungsklage, weil die Sache für eine Bescheidung z.B. wegen eines Ermessensspielraums noch nicht spruchreif ist, gegenüber der Behörde die Verpflichtung ausspricht, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Lit.: Hödl-Adick, M., Die Bescheidungsklage, 2001

gerichtliche Entscheidung bei der Verpflichtungsklage, mit der der Beklagte zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 S.2 VwGO). Ein Bescheidungsurteils ergeht insbes. in Fällen, in denen die Behörde Ermessen hat und dieses fehlerhaft ausgeübt wurde (§ 114 VwGO).

nennt man das Urteil eines Verwaltungsgerichts, das die beklagte Verwaltungsbehörde verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 V 2 VwGO; Verwaltungsstreitverfahren). Ein B. ergeht, wenn das Gericht auf Verpflichtungsklage feststellt, dass die Ablehnung oder Unterlassung des vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn es aber die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vornahme der beantragten Amtshandlung nicht aussprechen kann, weil die Sache nicht spruchreif ist. I. d. R. ist dies der Fall, wenn der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum bleibt.




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