Untätigkeitsklage

Klage im Verwaltungsprozeß, die sich dagegen richtet, daß eine Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes ohne ausreichenden Grund innerhalb angemessener Frist in der Sache nicht entschieden hat. U. ist ohne vorheriges Widerspruchsverfahren zulässig, grds. aber nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes.

Verwaltungsprozess.

verwaltungsgerichtliches Verfahren. Untauglicher Versuch Versuch.

(§ 42 I VwGO) ist die gegen die Untätigkeit einer Behörde gerichtete Klage. Die U. ist ein Unterfall der Verpflichtungsklage und damit der Leistungsklage. Sie kann erhoben werden, wenn die Behörde auf einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts hin nicht tätig geworden ist. Lit.: Stegelmann-Nölten, P., Das Widerspruchsverfahren, 1994

, Sozialrecht: Klage zur Herbeiführung eines Bescheides bzw. des Abschlusses eines Vorverfahrens. Unter den Voraussetzungen des § 88 SGG ist bei verzögerter Entscheidung über einen Antrag auf Sozialleistungen hinsichtlich des unterbleibenden Bescheides oder einer fehlenden Entscheidung über einen Widerspruch die Klage vor dem Sozialgericht eröffnet. Beim Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakses gern. § 88 Abs. 1 SGG beträgt die Frist sechs Monate, beim Widerspruch, also der Einleitung des Vorverfahrens, beträgt seit dem 1. 1. 2002 die Wartefrist einheitlich drei Monate, § 88 Abs. 2 SGG n. F. Sind diese Fristen ohne abschließende Verwaltungsentscheidung verstrichen, ist die Untätigkeitsklage beim Sozialgericht zulässig. Die Begründetheit hängt davon ab, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der Verwaltungsakt bzw. der Widerspruchsbescheid bisher noch nicht erteilt wurde. Nicht als zureichende Gründe gelten nach der Rspr. z.B. die Fälle der Arbeitsüberlastung oder einer personellen Unterbesetzung bei den zuständigen Sozialleistungsträgern, da diese im Rahmen ihrer Organisationshoheit, ebenso wie bei Urlaubsvertretungen, entsprechend Vorsorge treffen müssen, dass Entscheidungen zeitnah ergehen. Zureichende Gründe können allerdings einzuholende medizinische Sachverständigengutachten und deren Bearbeitungsdauer oder komplizierte Ermittlungen beispielsweise bei Sachverhalten mit Auslandsbezug darstellen. Bei zureichenden Gründen erfolgt eine gerichtliche Fristsetzung zur Nachholung der bisher unterbliebenen Entscheidung, § 88 Abs. 1 S. 2 SGG.
Wird dem Antrag bzw. dem Widerspruch sachlich stattgegeben, ist die Hauptsache gern. § 88 Abs. 1 S.3 SGG für erledigt zu erklären, da das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Auf Antrag entscheidet das Gericht dann gem. §§ 102, 193 Abs. 1 SGG über die außergerichtlichen Kosten. Ergeht allerdings ein ablehnender Bescheid oder abschlägiger Widerspruchsbescheid, so kann jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen des Vorverfahrens die Untätigkeitsklage auf eine kombinierte Anfechtungsklage und Leistungsklage umgestellt und der Rechtsstreit in der Hauptsache fortgesetzt werden.
Verwaltungsprozessrecht: Keine selbstständige verwaltungsgerichtliche Klageart, sondern lediglich eine Bezeichnung für eine besondere prozessuale Konstellation bei der Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage. Vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist gem. § 68 VwGO grds. ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein solches Vorverfahren ist gem. § 75 VwG() aber entbehrlich, wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist (in der Regel drei Monate) sachlich entschieden worden ist. Dann bezeichnet man die ohne Vorverfahren erhobene Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage, bei der jedoch alle sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen der jeweiligen Klage gegeben sein müssen.

war eine früher übliche Bezeichnung der Klage im Verwaltungsstreitverfahren, die sich dagegen richtete, dass die Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes binnen angemessener Frist keine Entscheidung traf, also untätig blieb. Die U. ist heute ebenso wie die Weigerungsgegenklage (Klage gegen die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes) ein Unterfall der Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO, § 46 FGO; Verwaltungsstreitverfahren, 1 a). S. a. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren.




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