Vollzugsnorm

(engl, self-executing-norm) ist die Norm, die den Bürger selbst unmittelbar in seinen Rechten betrifft. Die V. bedarf keines Vollzugs durch eine Verwaltungsbehörde. Gegen sie ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar - ohne Erschöpfung eines vorgeschalteten Rechtswegs - möglich (vgl. § 93 II BVerfGG). Lit.: Brohm, W., Vollzugsnorm und Rechtsschutz im Baurecht, Diss. jur. Heidelberg 1958




Vorheriger Fachbegriff: Vollzugslockerung | Nächster Fachbegriff: Vollzugsordnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen