Vorführung

Die (zwangsweise) Vorführung eines Zeugen oder Angeklagten vor Gericht kann immer dann angeordnet werden, wenn jemand einer Ladung nicht nachgekommen ist und sich auch nicht angemessen entschuldigt hat. Die Vorführung erfolgt im Zivilprozeß durch einen Gerichtsvollzieher, im Strafprozeß durch die Polizei.

ist im Verfahrensrecht die Erzwingung des Erscheinens eines Menschen vor einer Behörde oder einem Gericht. Die V. ist möglich gegenüber einem Beschuldigten (§ 134 StPO), einem Zeugen (§§51 StPO, 380 ZPO) oder einem Wehrpflichtigen (§ 44 WPflG). Sie erfolgt auf Grund eines Vorführungsbefehls durch die Polizei.

, Polizeirecht: Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung zum Zwecke der Befragung oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Sie ist streng von dem polizeilichen Gewahrsam abzugrenzen, da dessen besonderen Voraussetzungen nicht umgangen werden dürfen. Die Befugnis zur Vorführung ist in § 11 Abs. 3 MEPo1G geregelt.
Die zwangsweise Durchsetzung der Vorladung ist zulässig, wenn der Betroffene ohne hinreichenden Grund der Vorladung keine Folge leistet und die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen erfolgen sollen. Weiterhin muss die Vorladung unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein. In § 14 MEPo1G ist weiterhin eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass sie noch vor dem Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde. Ob die richterliche Anordnung stets oder nur in besonderen Fällen erforderlich ist, ist umstritten. Das hängt mit der Frage zusammen, ob die Vorführung eine Freiheitsbeschränkung oder aber stets eine Freiheitsentziehung darstellt. Nur im letzteren Fall bedürfte sie wegen Art.104 Abs. 1 u. 2 GG einer richterlichen Anordnung. Die Gerichte behandeln § 14 Abs. 1 MEPo1G als bloße Zuständigkeitsnorm, die für eine richterliche Anordnung eine Freiheitsentziehung voraussetzt, die überwiegend in der Vorführung noch nicht gesehen wird. Vielmehr handele es sich regelmäßig um eine bloße Freiheitsbeschränkung. Allein der Zweck der Vorführung und deren Dauer entschieden darüber, ob eine Freiheitsentziehung vorliegt. Die Gegenauffassung fordert aufgrund des Wortlauts von § 14 MEPo1G stets eine richterliche Anordnung.
Da § 11 Abs. 3 MEPo1G die zulässigen Maßnahmen der Polizei zur Durchsetzung der Vorladung nicht regelt, greifen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungszwangsverfahrens. Als Zwangsmittel kommt der unmittelbare Zwang in Betracht. Da die Vorladung zur persönlichen Befragung erfolgt, scheidet eine Ersatzvornahme aus. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs müssen auch die besonderen Vorschriften über die Art und Weise des Verwaltungszwangs beachtet werden. Die Zwangsmittel müssen in der Regel angedroht werden und die Anwendung der Zwangsmittel muss den gesetzlichen Anforderungen genügen (§§ 28 ff. MEPo1G).
Strafprozessrecht: Zwangsweise Zuführung des Beschuldigten oder eines Zeugen zu einer Vernehmung oder zur Hauptverhandlung. Die sofortige Vorführung des Beschuldigten zur Vernehmung kann gemäß § 134 Abs. 1 StPO ohne vorangehende Ladung oder Androhung verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden. Für den Erlass des Vorführungsbefehls ist der Ermittlungsrichter zuständig. Gemäß § 135 StPO ist der Beschuldigte unverzüglich dem Richter vorzuführen; die zeitliche Grenze für das Festhalten des Beschuldigten ist das Ende des nächsten Tages. Liegt ein Haftbefehl vor, ist der Beschuldigte gemäß § 115 Abs. 1 StPO unverzüglich dem zuständigen, anderenfalls gemäß § 115 a Abs. 1 StPO dem Richter des nächstgelegenen Amtsgerichts vorzuführen. Die Vorführung nach vorläufiger Festnahme gemäß §§ 127 ff. StPO regelt § 128 Abs. 1 S.1 StPO. Die Vorführung ausgebliebener Zeugen kann gemäß § 51 Abs. 1 S.2 StPO angeordnet werden; § 135 StPO gilt entsprechend. Über § 161 a Abs. 2 S.1 StPO gilt dies auch für Zeugenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft. Die Vorführung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ermöglicht § 230 Abs. 2 StPO.




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