unbeendeter Versuch

In § 24 Abs. 1 S. 1, 1. Alt StGB geregelte Fallgruppe des Rücktritts des Einzeltäters. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns glaubt, der Erfolg werde aufgrund des bisher Geschehenen noch nicht eintreten, gleichzeitig aber annimmt, dass ihm noch weitere, wenn auch vorher nicht bedachte Mittel zur Verfügung stehen, um die Tat ohne zeitliche Zäsur zur Vollendung zu bringen (Rücktrittshorizont).




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