Gefahr im Verzug

sie liegt vor, wenn der Erfolg einer strafprozessualen Maßnahme bei Einhaltung der vom Gesetz primär vorgesehenen Zuständigkeit (i. d. R. des Gerichts) gefährdet wäre, weil die Maßnahme nicht, nur unter erschwerten Voraussetzungen oder nur zu spät vorgenommen werden könnte. Für die Annahme einer solchen Gefährdung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, reine Spekulationen oder hypothetische Erwägungen reichen nicht aus. Die StPO sieht bei Gefahr im Verzug eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen für die Anordnung zahlreicher Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen vor. Wegen der mit den Zwangsmaßnahmen regelmäßig verbundenen Eingriffe in Grundrechte ist diese Anordnungsbefugnis jedoch eng auszulegen; die gerichtliche Anordnung muss der Regelfall sein und auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 103, 142 ff.).
Diese Rspr. des BVerfG hat seit 2002 zu einer nahezu flächendeckenden Einführung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes rund um die Uhr geführt, der überwiegend als Telefonbereitschaftsdienst ausgestaltet ist. Da Gefahr im Verzug nach übereinstimmender Ansicht in Rspr. und Lit. nicht gegeben ist, wenn ausreichend Zeit zur Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zur Verfügung steht, und die Möglichkeit einer sofortigen richterlichen Entscheidung nunmehr regelmäßig auch zur Nachtzeit besteht, dürften in der Praxis jedenfalls bei Durchsuchungen Anordnungen im Wege der Eilkompetenz durch Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen entgegen der früheren Praxis zur Ausnahme werden.




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