Sonn- und Feiertage

Fristen: Fällt der letzte Tag einer Frist für die Abgabe einer Willenserklärung, für die Einlegung eines Rechtsmittels auf einen Sonntag oder einen am Erklärungs-, Leistungsoder Einlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder auf einen Sonnabend, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 193 BGB, § 43 StPO, § 222 ZPO, § 17 FGG). Zahlung eines Wechsels kann nicht an einem Sonn- u. Feiertag od. an einem Sonnabend verlangt werden (§ 72 WG). Termine sollen an S. und F.n sowie Sonnabenden nur in Notfällen anberaumt werden (§ 216 ZPO), Vollstreckung eines Urteils sowie Zustellungen an Sonn- und Feiertagen sind nur mit richterlicher Erlaubnis zulässig (§ 761, § 188 ZPO). An S. und F.n dürfen schwere Lastkraftwagen mit wenigen Ausnahmen auf öffentlichen Strassen nicht fahren (§ 30 Abs. 4 StVO). An S.n Siehe auch: Sonntagsarbeit. - Welche Tage als Feiertage gelten, ist durch Landesgesetze unterschiedlich geregelt.




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