Kassenpraxis

Praxis eines durch Beschluss des bei den kassenärztlichen Vereinigungen gebildeten Zulassungsausschusses zugelassenen Arztes. Durch die Zulassung wird der Kassenarzt zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Er erfüllt durch die Behandlung des Kassenpatienten eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und ist durch deren Übernahme zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet, haftet aber auch aus unerlaubter Handlung. Eine geringere Sorgfaltspflicht als gegenüber Privatpatienten besteht nicht. Begrenzung der Behandlung durch die RVO-Vorschrift, dass die ärztliche Versorgung zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmässig und ausreichend sein muss. Krankenversicherung.




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