Vertrauensarzt

der bei den Landesversicherungsanstalten zur Nachprüfung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten und der Verordnung der Versicherungsleistungen durch die Kassenärzte bestellte Arzt. Als Gemeinschaftsaufgabe im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung wird der V. auch für die Ersatzkassen (Krankenkasse) der Angestellten und Arbeiter tätig. Bei Arbeits- und Versorgungsämtern besteht dagegen ein eigener ärztlicher Dienst mit Vertragsärzten, ebenso bei Privatversicherungsgesellschaften. Der V. hat als Beamter oder Angestellter keinen Einfluss auf die kassenärztliche Behandlung und steht auch in keinem Vertragsverhältnis zu den einzelnen Kassen. - Er ist nicht weisungsgebunden und erstattet Gutachten nach pflichtgemässem Ermessen und ärztlicher Überzeugung.

Im Arbeitsrecht:

(medizinischer Dienst) heisst der von den Krankenkassen zu bestellende Arzt, der die Verordnung von Versicherungsleistungen zu überprüfen u. ggf. die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen hat (§ 275 SGB V). Er darf nicht in die Behandlung des Kassenarztes eingreifen. Der AG wird ohne Mitteilung der Diagnose über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit informiert, wenn der V. zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Arzt kommt u. der AN noch Anspruch auf Krankenvergütung hat (§ 277 II SGB V). Verhindert der AN die vertrauensärztliche Untersuchung, so ist der AG nicht schlechthin berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern. Vielmehr ist dies im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen.

ist der bei einem Sozialversicherungsträger tätige Arzt, der auf Ersuchen der Krankenkasse die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten und die Verordnung von Versicherungsleistungen gutachtlich überprüft. Lit.: Thom, V., Amtsärztliche Untersuchung öffentlich Bediensteter, 1999




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