Landesversicherungsanstalt

Träger der Arbeiterrentenversicherung, meist auf regionaler Basis, Vertrauensarzt.

Im Sozialrecht:

Bis zum 30.9.2005 waren die Landesversicherungsanstalten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. An ihre Stelle sind seit dem 1.10.2005 die Regionalträger der Deutsche Rentenversicherung getreten.

bis Oktober 2005 Träger der Rentenversicherung der gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter), Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, unterstehen staatlicher Aufsicht und werden von einer paritätisch mit Vertretern der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzten Vertreterversammlung und dem Vorstand repräsentiert, § 44 Abs. 1 SGB VI. Die regional gegliederten Landesversicherungsanstalten führen seit der Organisationsreform und Fusionierung der gesetzlichen Rentenversicherung ab Oktober 2005 die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit einem Zusatz zur regionalen Kennzeichnung, also z. B. „Hessen, Westfalen oder Mitteldeutschland”. Diese regionalen Gliederungen der DRV sind zugleich für die Versicherung der Handwerker zuständig.
Für ausländische Versicherte in der Arbeiterrentenversicherung, die bereits in ihren jeweiligen Heimatländern Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hatten, gibt es darüber hinaus besondere Anstalten als sog. Verbindungsanstalten, beispielhaft für die türkischen Versicherten die DRV Oberfranken und Mittelfranken mit Sitz in Bayreuth, die DRV Westfalen in Münster für niederländische Versicherte oder die DRV Berlin für Versicherte aus Polen.

Ehemaliger Träger der Arbeiterrentenversicherung als Teil der Rentenversicherung. An die Stelle der L. sind die Regionalträger getreten (Bundesträger, gesetzliche Rentenversicherung).




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