Arbeiterrentenversicherung

früher: Invalidenversicherung, die soziale Rentenversicherung der Arbeiter, geregelt in der Reichsversicherungsordnung (RVO). Versicherungspflichtig (§ 1227 RVO) sind insbes. Arbeiter und Auszubildende (z. B. Lehrlinge), Heimarbeiter; Wehr- und Zivildienstleistende, die zuletzt in der A. versichert waren. Teil der
A. ist auch die Handwerkerversicherung. Träger der A. sind die Landesversicherungsanstalten.

Die Arbeiterrentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) war bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 ein eigenständiger Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1. 1. 1992 war sie Teil der Rentenversicherung nach dem SGB VI. Durch das G zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG v. 9. 12. 2004, BGBl. I 3242) ist die Arbeiterrentenversicherung Teil der Deutschen Rentenversicherung geworden und die früheren Landesversicherungsanstalten wurden zu Regionalträgern der gesetzlichen Rentenversicherung.




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