Handwerkerversicherung

Das Gesetz bezieht die selbständigen Handwerker in die soziale Rentenversicherung ein. Es besteht Versicherungspflicht, bis insgesamt 216 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet sind (§ 1). Im übrigen gilt im wesentlichen die Reichs versicherungsO. Träger der H. sind die Landesversicherungsanstalten.

Als Handwerkerversicherung bezeichnete man die gesetzliche Rentenversicherung für selbständige Handwerker nach dem Ges. über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG) vom 8. 9. 1960 (BGBl. I 737) m. spät. Änd. Durch das Rentenreformgesetz 1992 ist das HwVG aufgehoben worden; die Rentenversicherung der Handwerker ist nunmehr Teil der allgemeinen Rentenversicherung nach dem SGB VI.

Versicherungspflichtig sind danach selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht besteht, wenn für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§§ 2 Nr. 8, 6 I Nr. 4 SGB VI).




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