Handwerkervertrag

Verträge mit Handwerkern haben normalerweise die eigenverantwortliche Herstellung einer bestimmten Sache oder die Ausführung einer Reparatur zum Ziel. Es handelt sich um einen so genannten Werkvertrag, bei dem der Handwerker einen Erfolg schuldet. Im Gegensatz dazu verpflichtet der Dienstvertrag jemanden nur zum Tätigwerden.
§ 631 BGB
Siehe auch Dienstvertrag, Werkvertrag
Vergütung
Das Gesetz regelt nicht die Höhe der Vergütung für den Handwerker, besagt aber, dass dieser den Betrag verlangen kann, der ortsüblich ist bzw. im Allgemeinen für eine solche Leistung verlangt wird, falls die Vertragsparteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen haben. In der Regel sind sich diese aber bei Auftragserteilung einig und der Kunde braucht nicht zu ermitteln, welcher Werklohn hinlänglich angemessen erscheint.
§ 632 BGB
Preisobergrenze
Besonders bei umfangreichen Reparaturen, etwa in einer Autowerkstatt, einigen sich der Handwerker und der Kunde in der Regel auf eine Preisobergrenze. Der Kunde kann davon ausgehen, dass es sich hierbei um einen Bruttopreis handelt, die Mehrwertsteuer also enthalten ist. Bevor der Handwerker die Obergrenze wegen Durchführung weiterer Arbeiten überschreitet, muss er beim Auftraggeber nachfragen. Unterlässt er das, so kann er in der Regel lediglich den vereinbarten Höchstpreis verlangen.
Kostenvoranschlag
Vor Erteilung eines Auftrags hat der Kunde die Möglichkeit, um einen Kostenvoranschlag zu bitten. Für dessen Erstellung darf der Handwerker keine gesonderte Vergütung verlangen, es sei denn, er hat sie vereinbart. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Der Handwerker muss die darin aufgelisteten Arbeiten exakt entsprechend dem vorgegebenen Preis ausführen. Eine etwaige
Kostenüberschreitung hat der Kunde in der Regel nicht zu begleichen.
Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag soll dem Auftraggeber lediglich eine Preisorientierung geben und der Handwerker behält sich vor, seine Kalkulation bei der Endabrechnung zu überschreiten. Allerdings darf er keinen wesentlich höheren Betrag als veranschlagt fordern. Der Prozentsatz des Aufpreises, den die Gerichte in diesem Zusammenhang für zulässig erachten, liegt je nach Fall bei etwa 15 %.
Rechte des Bestellers bei einem mangelhaften Werk
Aufgrund des Werkvertrags hat der Handwerker die versprochene Sache mangelfrei herzustellen bzw. die Reparatur fachgerecht durchzuführen. Ist seine Leistung fehlerhaft, so besitzt der Besteller einen Nachbesserungsanspruch: Der Handwerker muss den Fehler auf seine eigenen Kosten beseitigen. Kommt er dabei in Verzug, kann der Kunde den Mangel entweder selbst beseitigen oder beheben lassen; er hat jetzt das Recht, von dem Handwerker Ersatz für die nötigen Aufwendungen einzufordern. Will der Kunde den Werkvertrag rückgängig machen oder die Vergütung verringern, muss er dem Handwerker für die Mängelbeseitigung eine angemessene Frist setzen und dabei eine Erklärung abgeben, dass er die Nachbesserung nach erfolglosem Ablauf der Zeitspanne ablehne. Nach Fristende ist dann wahlweise eine Wandlung oder Minderung des Vertrags statthaft. Keiner Fristsetzung bedarf es, sollte der Handwerker die Nachbesserung von vornherein ablehnen. Unter den genannten Voraussetzungen kann der Kunde statt Wandlung oder Minderung auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, soweit der Handwerker den Mangel verschuldet hat. Das betrifft auch Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden, sofern diese Schäden mit dem Fehler des Handwerkers zusammenhängen, z. B. wenn infolge eines falsch verlegten Kabels in einem Auto ein Kabelbrand entsteht. Man spricht hier von Mangelfolgeschäden.

§§ 633 ff. BGB
Verjährungsfristen
Bei einem Handwerkervertrag verjähren die Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Wandlung, Minderung und Schadenersatz nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks. Längere Spannen gewährt das Gesetz nur für Arbeiten an Grundstücken (ein Jahr) und an Bauwerken (fünf Jahre).
Der Zahlungsanspruch des Handwerkers gegenüber dem Kunden verjährt nach zwei Jahren. Die Frist setzt hier mit dem Ende des Jahres ein, in dem die Parteien den Vertrag geschlossen haben.
§638 BGB
Pfandrecht des Handwerkers
Das Gesetz erlaubt dem Handwerker, einen Reparaturgegenstand bis zur endgültigen Bezahlung zu behalten; ihm entsteht ein so genanntes Werkunternehmerpfandrecht. Es sichert seine Geldforderungen und ist ein Ausgleich dafür, dass er bei der Herstellung des Werks bzw. der Reparatur vorleistungspflichtig ist. Das Pfandrecht geht mit einem Verwertungs- und Versteigerungsrecht einher, d. h., der Handwerker kann seine Forderung vorweg aus dem Erlös befriedigen. Allerdings wirkt es nur bei Gegenständen, die zum Eigentum des Kunden zählen.
§ 647 BGB
Siehe auch Eigentum


Ärger mit Handwerkern: Was tun?
Es gibt unterschiedliche Gründe, derentwegen Handwerker ihre Verträge nicht einhalten. Der Kunde sollte sich dagegen wie hier beschrieben zur Wehr setzen:
* Der Beauftragte wird nicht tätig
Wenn der Handwerker trotz eines abgeschlossenen Werkvertrags nicht tätig wird, muss der Kunde ihn mahnen und ihm eine Frist setzen, um den Auftrag auszuführen. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich geschehen. Reagiert der Adressierte darauf nicht, so kann der Besteller ihm zur Vertragserfüllung erneut eine angemessene Frist nennen, die er mit der Erklärung verbindet, dass er die vereinbarte Leistung nach Ablauf dieses Zeitraums ablehne. Auch dieser Vorgang sollte schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
* Die Arbeit des Handwerkers ist mangelhaft
Der Kunde kann dem Handwerker wiederum zunächst eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Je schwerwiegender der Fehler oder je geringer der Aufwand der Nachbesserung, desto kürzer darf man die Zeitspanne ansetzen.
Bereits mit dieser Aufforderung, spätestens mit einer zweiten Fristsetzung, darf der Kunde androhen, nach dem letztmöglichen Termin weitere Bemühungen des Handwerkers zur Fehlerbehebung abzulehnen, die Arbeiten auf seine Kosten von einem Dritten ausführen zu lassen und die Rechnung um den betreffenden Betrag zu kürzen. Es empfiehlt sich in jedem Fall der Schriftweg. Reagiert der Beauftragte erneut nicht, kann der Kunde eine Wandlung oder Minderung des Vertrags verlangen bzw. Schadenersatz fordern.
* Der Handwerker nimmt trotz schlechter Leistung sein Werkunternehmerpfandrecht in Anspruch
Macht der Handwerker trotz mangelhafter Leistung von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch und weigert sich, die Sache des Kunden herauszugeben, so muss dieser den vereinbarten Betrag entrichten, um sein Eigentum schnell wieder nutzen zu können. Bei der Bezahlung sollte er jedoch unbedingt auf der Rechnung vermerken, dass er diese "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder " unter Rückforderungsvorbehalt" begleicht, damit er seine Position in einem etwaigen Rechtsstreit verbessert.




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