Landesverrat

Eine Straftat, bei der der Täter Staatsgeheimnisse (der Begriff wird in § 93 StGB näher erläutert) einer fremden Macht oder deren Mittelsmännern (Agenten) mitteilt «und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt». Der Landesverrat wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 94 StGB). Unter den Begriff des Landesverrats im weiteren Sinne fällt es auch, wenn jemand «ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht», z. B. indem er es an die Presse weitergibt. Hier beträgt die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 95 StGB). Hierunter fallen allerdings nicht solche Tatsachen, «die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen» (§93 Abs. 2 StGB). Diese dürfen immer offenbart werden. Unter den Begriff des Landesverrats fällt schließlich jegliche Agententätigkeit für eine fremde Macht. Sie wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§§98, 99 StGB).

Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht od. einem ihrer Mittelsmänner mitteilt od. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt od. öffentlich bekanntmacht; um die BRD zu benachteiligen od. eine fremde Macht zu begünstigen u. dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der BRD herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in besonders schweren Fällen nicht unter 5 Jahren od. mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Besonders schwerer Fall liegt i.d. R. vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen bes. verpflichtet, od. die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der BRD herbeiführt (§ 97 StGB). Siehe auch: Hochverrat, Friedensverrat, illegale Staatsgeheimnisse.

Der 2. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB "Landesverrat u. Gefährdung der äusseren Sicherheit" (§§ 93 ff.) stellt den Verrat von Staatsgeheimnissen unter Strafe. Das StGB legt in § 93 einen materiellen Begriff des Staatsgeheimnisses zugrunde. Das sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind u. vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der Bundesrepublik abzuwenden. Demgegenüber sind Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstossen, keine Staatsgeheimnisse (§ 93 II StGB, sog. illegale Staatsgeheimnisse). Folgende Begehungsformen des L. sind zu unterscheiden: 1. Landesverrat i. e. S. (§ 94 StGB). Der Täter führt vorsätzlich die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der Bundesrepublik dadurch herbei, dass er vorsätzlich ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder es in der Absicht, die Bundesrepublik zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht.
2. Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB). Der Täter verursacht diese Gefahr vorsätzlich dadurch, dass er ein von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehaltenes Staatsgeheimnis Unbefugten zugänglich oder öffentlich bekannt macht (sog. publizistischer L., der die Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht nicht voraussetzt). 3. Führt der Täter die Gefahr fahrlässig herbei, so ist er wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen nach § 97 I StGB zu bestrafen; handelt es sich um einen Geheimnisträger, so macht dieser sich nach § 97 II StGB bereits strafbar, wenn er das Staatsgeheimnis leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lässt. 4. Nach § 96 StGB sind schon die landesverräterische Ausspähung und das Auskundschaften von Staatsgeheimnissen als Vorbereitungshandlungen zu § 94 bzw. § 95 StGB mit Strafe bedroht. Im Vorbereitungsstadium zum L. liegt auch die Tätigkeit für eine fremde Macht: § 99 StGB stellt die geheimdienstliche Agententätigkeit generell (also nicht nur zur Erkundung von Staatsgeheimnissen), § 98 StGB die landesverräterische Agententätigkeit, die auf Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, unter Strafe. In beiden Fällen genügt es, wenn der Täter sich zu der Tätigkeit gegenüber einer fremden Macht bereit erklärt. Wegen friedensgefährdender Beziehungen (§ 100 StGB) macht sich strafbar, wer als in der Bundesrepublik lebender Deutscher zu fremden Regierungen oder Institutionen Beziehungen aufnimmt oder unterhält, um einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik herbeizuführen. 5. Teilt der Täter ein illegales Staatsgeheimnis einer fremden Macht mit, wird er gem. § 97 a StGB wie ein Landesverräter nach § 94 StGB bestraft, sofern er dadurch die äussere Sicherheit gefährdet. Hält er in den übrigen Fällen des L. ein wirkliches Staatsgeheimnis irrtümlich für illegal, so kann ihm der Irrtum nur unter den engen Voraussetzungen des § 97 b StGB zugute gehalten werden.

(§ 94 StGB) ist der Verrat des Landes. L. ist ein Staatsschutzdelikt. L. begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Lit.: Kersten, K, Die Entwicklung der allgemeinen Strafbestimmungen gegen den Landesverrat in Deutschland, 1975; Choo, //., Hochverrat und Landesverrat, 2000

eine gegen die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtete Spionage- und Agententätigkeit, die im Gegensatz zum Hochverrat und der Rechtsstaatsgefährdung die äußere Sicherheit der BRD im Verhältnis zu fremden Staaten oder zwischen- bzw. überstaatlichen Organisationen tangiert. Landesverräterische Tätigkeiten sind nach den §§93-101a StGB (Staatsschutzdelikte) — und im weiteren Sinne auch nach § 353a StGB — mit Strafe bedroht.
Im Mittelpunkt des strafrechtlichen Schutzes steht dabei das Staatsgeheimnis. Nach der Legaldefinition in § 93 Abs. 1 StGB handelt es sich hierbei um alle dem Schutzbereich der BRD zuzurechnenden Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Schadens für die äußere Sicherheit der BRD abzuwehren.
Offenkundige oder allgemein bzw einem nicht mehr individualisierbaren Personenkreis zugängliche Tatsachen unterliegen dagegen nicht dem Schutz des § 93 Abs. 1 StGB; dies gilt auch für Erkenntnisse aus einer Vielzahl solcher Tatsachen (Ausschluss der sog. „Mosaiktheorie”). Bei dem Erfordernis der Geheimhaltungsbedürftigkeit kommt es auf einen bestehenden oder fehlenden Geheimhaltungswillen des Geheimhaltungsträgers oder einer etwaigen Geheimhaltungsanordnung nicht an; es gilt vielmehr ein ausschließlich materieller Geheimnisbegriff. „Illegale” Geheimnisse sind (auf der Ebene der einschlägigen Straftatbestände) keine Staatsgeheimnisse im voranstehenden Sinne. Nach § 93 Abs. 2 StGB fallen darunter Tatsachen die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder — unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der BRD — gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen (z.B. in NATO- oder WEU-Vereinbarungen) verstoßen.
Zu unterscheiden sind nachfolgende, grundsätzlich vorsatzbedürftige Strafbestimmungen:
— Einen eigentlichen Landesverrat nach § 94 StGB begeht, wer einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner ein Staatsgeheimnis mitteilt bzw. ein solches Geheimnis einem Unbefugten mitteilt oder öffentlich bekannt macht, um die (äußere Sicherheit der) BRD zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. §94 StGB ist ein Verbrechen, welches auch Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Landesverrats (Verantwortungsmissbrauch eines besonders Verpflichteten und besonders schwere Sicherheitsgefährdung) vorsieht.
— Das Verschaffen eines Staatsgeheimnisses in Vorbereitung einer Tat nach § 94 StGB unterfällt dem eigenständigen Verbrechenstatbestand des § 96 Abs. 1 StGB (Auskundschaften von Staatsgeheimnissen).
— Als sog. „publizistischer Landesverrat” wird das Offenbaren von Staatsgeheimnissen nach § 95 StGB geahndet. Die Tat ist formell subsidiär zu § 94 StGB und auch im Versuch mit Strafe bedroht. Für die straferschwerenden besonders schweren Fälle des § 95 Abs. 3 StGB gelten die Regelbeispiele des § 94 Abs. 2 StGB entsprechend.
— Das Verschaffen eines Staatsgeheimnisses als Vorbereitungshandlung zu einer Tat nach § 95 StGB unterfallt dem verselbstständigten Straftatbestand des § 96 Abs. 2 StGB (Auskundschaften von Staatsgeheimnissen); ein diesbezüglicher Versuch ist ebenfalls mit Strafe bedroht.
— Wer bei vorsätzlicher — oder bei dienstlich zugänglichen Geheimnissen leichtfertiger — Geheimnisoffenbarung die Gefährdung der äußeren Sicherheit nur fahrlässig verursacht, wird nach § 97 StGB wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen geringer bestraft. Zu einer entsprechenden Strafverfolgung ist allerdings eine entsprechende Ermächtigung der Bundesregierung erforderlich (§97 Abs. 3 StGB).
— Der Verrat eines sog. „illegalen Staatsgeheimnisses” i. S. d. § 93 Abs. 2 StGB ist nach § 97a StGB als Verrat illegaler Geheimnisse ebenfalls strafbar. Er wird dann wie ein Landesverräter (§ 94 StGB) bestraft; dies gilt auch für eine § 96 Abs. 1 StGB entsprechende Vorbereitungshandlung.
Der Irrtum des Täters über die Illegalität des Staatsgeheimnisses (§ 93 Abs. 2 StGB) schließt aber unter den Voraussetzungen des § 97b StGB schon die Strafbarkeit nach den §§94-97 nicht aus, sodass es für diese Fälle eines Rückgriffs auf § 97a StGB nicht bedarf.
Die landesverräterische und geheimdienstliche Agententätigkeit für eine fremde Macht stellen die §§ 98, 99 StGB unter Strafe. Während § 98 StGB die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtete Agententätigkeit zugunsten einer fremden Macht pönalisiert, bedroht § 99 StGB die gegen die BRD ausgeübte Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst. In beiden Fällen ist auch ein entsprechendes Sich-bereit-Erklären des Täters zur Tatbestandsverwirklichung ausreichend. Neben Regelbeispielen für besonders schwere Fälle enthalten die Strafbestimmungen auch Möglichkeiten der tätigen Reue (z. B. freiwillige Aufgabe der Agententätigkeit und Offenbarung des Wissens gegenüber einer Dienststelle).
— Wegen friedensgefährdender Beziehung (sog. „landesverräterischer Konspiration”) wird der im Inland lebende Deutsche bestraft, der mit einer fremdländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung Beziehungen aufnimmt oder unterhält, um einen Krieg oder bewaffnetes Unternehmen gegen die BRD herbeizuführen (§ 100 StGB).
— Da auch unerkannt falsche Informationen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigen können, stellt § 100a Abs. 1 StGB (landesverräterische Fälschung) die Weitergabe oder öffentliche Bekanntmachung ge- oder verfälschter Gegenstände, Nachrichten oder Tatsachenbehauptungen, die im Falle ihrer Echtheit die Sicherheit der BRD oder ihre Beziehung zu fremden Mächten tangierten, unter Strafe, sofern der Täter sowohl die entsprechende Echtheit vortäuschen als auch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die zwischenstaatlichen Beziehungen herbeiführen will. Strafbar sind auch diesbezügliche Vorbereitungshandlungen (§ 100a Abs. 2 StGB) und der Versuch der landesverräterischen Fälschung (§ 100a Abs. 3 StGB).
— Die Stellung und Sicherheit der Bundesrepublik in
auswärtigen Angelegenheiten wird auch durch die
Strafandrohung für den Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst in § 353a StGB (sog. „Arnimparagraph”) geschützt. Die Strafverfolgung dieses
echten Amtsdelikts setzt allerdings die entsprechende Ermächtigung der Bundesregierung voraus. Wird gegen den Täter einer der voranstehenden Delikte eine Freiheitsstrafe verhängt, so kann das Gericht zugleich nach Maßgabe der § 101 StGB oder § 358 StGB Nebenfolgen anordnen. Für die Straftaten nach §§ 94-100a StGB bestehen zudem erweiterte Möglichkeiten der Einziehung (§ 101a StGB).
Zu beachten ist, dass taugliche Täter der vorgenannten Delikte auch Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehem. DDR und deren Agenten sein können, denn die Bestrebungen um eine Amnestie für diese Personengruppe bei und nach den Verhandlungen zum Einigungsvertrag waren erfolglos. Allerdings hat das BVerfG in Bezug auf die §§ 94, 99 StGB für Spione, die für das MIS („Stasi”) auf dem Boden der ehem. DDR oder eines für sie sicheren Drittlandes (z. B. eines solchen des ehem. Warschauer Pakts) tätig waren, ein aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot abgeleitetes verfassungsrechtliches Verfolgungshindernis (Verfahrenshindernis) anerkannt (BVerfG NStZ 1995, 383).

richtet sich - im Gegensatz zum Hochverrat und zur Rechtsstaatsgefährdung - gegen die äußere Sicherheit der BRep. im Verhältnis zu fremden Staaten.

Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die BRep. zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRep. herbeiführt, wird wegen Landesverrats (§ 94 StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft (in besonders schweren Fällen, z. B. bei Missbrauch einer verantwortlichen Stellung oder schwerer Schädigung der BRep., mit höherer Strafe).

Das Sichverschaffen eines Staatsgeheimnisses zu Verratszwecken ist als Ausspähung mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren bedroht (§ 96 StGB).

Wer vorsätzlich oder bei dienstlich zugänglichen Geheimnissen leichtfertig ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen lässt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRep. verursacht, hat dagegen nur Vergehensstrafe wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen verwirkt (§ 97 StGB).

Über geheimdienstliche Tätigkeit (§§ 98, 99 StGB) Agententätigkeit. Landesverräterische Konspiration begeht ein Deutscher, der, obwohl er seine Lebensgrundlage in der BRep. hat, mit einer fremden Regierung, Vereinigung o. dgl. Beziehungen aufnimmt oder unterhält in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die BRep. herbeizuführen (§ 100 StGB).

Vom L. zu unterscheiden ist das Offenbaren von Staatsgeheimnissen, bei dem der Täter, ohne aus verwerflichen Motiven zu handeln, das Geheimnis an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRep. herbeiführt; die Tat ist in § 95 StGB grundsätzlich - abgesehen von schweren Fällen - mit Vergehensstrafe bedroht (Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren). Damit wird für Fälle des sog. publizistischen Landesverrats die Möglichkeit milderer Beurteilung eröffnet.

Der Verrat eines sog. illegalen Staatsgeheimnisses ist nur in besonderen Fällen strafbar: bei unmittelbarer Mitteilung an eine fremde Macht oder einen ihrer Agenten und Herbeiführung eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRep. (§ 97 a StBG). Nimmt der Täter fälschlich an, das Geheimnis sei illegal, so kann er nach der Sondervorschrift des § 97 b strafbar sein.

Weitere Fälle des L. betreffen die landesverräterische Fälschung: Der Täter lässt Gegenstände, Nachrichten oder Tatsachenbehauptungen, die im Falle der Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit der BRep. oder ihre Beziehungen zu einer anderen Macht von Bedeutung wären (z. B. militär. Pläne, Vertragsentwürfe), in Kenntnis der Unrichtigkeit zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen oder macht sie öffentlich bekannt; die Strafbarkeit nach § 100 a StGB setzt voraus, dass dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der BRep. oder für ihre Beziehungen zu einer fremden Macht entsteht.




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